Kreis Mettmann Zweitmeinung: Gesetzliche Kassen müssen zahlen

Kreis Mettmann · Wenn eine Operation ansteht, wollen viele Patienten auf Nummer sicher gehen und einen weiteren Spezialisten befragen, ob der Eingriff unvermeidlich ist. Seit Mitte 2015 hat der Gesetzgeber ausdrücklich den Anspruch auf eine solche ärztliche Zweitmeinung festgeschrieben. Und geregelt, dass die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten dafür übernehmen müssen. Welche Eingriffe konkret zweitmeinungsfähig sind, ist aber noch nicht geregelt.

Da gesetzlich Versicherte ihren Arzt frei wählen können, ist es laut Verbraucherschützern aber unproblematisch, bei Behandlungen einen weiteren Mediziner zu Rate zu ziehen. Der Zweitgutachter kann seine Beratungsleistung mit der gesetzlichen Krankenkasse abrechnen. Wer das Einholen einer Zweitmeinung plant, sollte seinen Arzt darüber informieren und um Berichte, Laborwerte und Ergebnisse von Röntgenuntersuchungen bitten.

Dadurch werden überflüssige und gesundheitlich belastende Doppeluntersuchungen und auch Kosten vermieden. Patienten haben ein Recht auf Kopien der Patientenakte. Lediglich die Kosten für die Kopien darf der behandelnde Arzt in Rechnung stellen. Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen ihren Versicherten außerdem schon jetzt bei anstehenden Operationen ärztliche Zweitmeinungen auf freiwilliger Basis bezahlen.

Deshalb lohnt es sich, bei der Krankenkasse nach dieser Leistung zu fragen. Über Patientenrechte informiert die Verbraucherzentrale NRW in 21 Beratungsstellen, die auch Rechtsberatung anbieten. Kontakt www.verbraucherzentrale.nrw/gesundheitsberatung.

(RP)
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