Remscheid Explosive Nachfrage beim Waffenschein

Remscheid · Die Zahl der Anträge auf den Kleinen Waffenschein hat sich im ersten Halbjahr im Städtedreieck explosiv erhöht. Grund sind die Vorfälle in der Silvesternacht im Bereich des Kölner Doms.

Es ist die latente Furcht vor Übergriffen und körperlicher Gewalt, die seit der Kölner Silvesternacht mehr und mehr Menschen im Bergischen und Oberbergischen verunsichert und dazu bewegt, den sogenannten Kleinen Waffenschein zu beantragen. Rund 1500 Anträge sind allein im Wuppertaler Präsidium, das für Remscheid Solingen und Wuppertal zuständig ist, seit Jahresbeginn eingegangen, berichtet Polizeisprecherin Anja Meis. Zum Vergleich: In den vergangenen Jahren bis 2003 seien es gerade mal 150 bis 200 im gesamten Jahr gewesen. Dass vor allem in den ersten drei Jahresmonaten 2016 bereits 1200 solcher Anträge vorlagen, wertet die Polizeisprecherin als Beleg für eine "direkte Reaktion auf die Kölner Silvesternacht", als vornehmlich nordafrikanische Täter massenweise Frauen auf der Domplatte sexuell attackierten. Inzwischen sei die Antragsflut wieder zurückgegangen.

735 Anträge registrierte die Abteilung "Zentrale Aufgaben" der Kreispolizeibehörde im Oberbergischen alleine im ersten Halbjahr 2016 - das sind annähernd siebenmal mehr als im gesamten vorigen Jahr, als 103 Anträge genehmigt wurden.

"Eine Begründung geben nur sehr wenige der Antragsteller an", sagt Tabea Stemmler, eine von drei Sachbearbeiterinnen der Polizei, die für die Prüfung der Anträge zuständig sind. 566 der 735 Anträge wurden bereits positiv beschieden. Das heißt, die Antragsteller können Schreckschuss-, Signal- oder Reizstoff-Waffen in der Öffentlichkeit mit sich führen. "Pfefferspray", erläutert Stemmler, zähle nicht dazu. Das könne unter bestimmten Auflagen sogar von Jugendlichen ab 14 erworben und mitgeführt werden. Was verbirgt sich genau hinter dem Kleinen Waffenschein? Wer bekommt ihn?

Die genannten Waffen (Schreckschuss, Signal und Reizstoff), die über das Prüfsiegel der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt verfügen müssen, kann in Deutschland jeder erwerben, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Will man sie jedoch außerhalb der eigenen vier Wände zu Zwecken der Selbstverteidigung mitnehmen, benötigt man den Kleinen Waffenschein. Das ist eine behördliche Genehmigung, ohne die das Mitführen der Waffen strafbar und mit bis zu drei Jahren Gefängnis bewehrt ist.

Das Antragsformular - eine Seite plus Merkblättern - erfasst die Personalien des Antragstellers. Gefragt wird außerdem, ob und wo Nebenwohnungen existieren und wo der oder die Betreffende in den vergangenen fünf Jahren gewohnt hat. Zudem ist anzugeben, ob der Antragsteller bereits Jagdscheine, Waffenbesitzkarten oder Waffenscheine hat und ob er zum Beispiel Mitglied in einem Schützenverein ist. Was überprüfen die Behörden nach einem Antrag?

Geprüft wird von der Genehmigungsbehörde - in Oberberg ist das die Polizei -, ob es etwa Einträge im Bundeszentralregister gibt. So bekommen beispielsweise einschlägig wegen Körperverletzung oder Verstößen gegen das Waffengesetz Vorbestrafte keinen Kleinen Waffenschein. Spielen Terroranschläge und Amok-läufe bei der Motivation, den Kleinen Waffenschein zu erwerben, auch eine Rolle?

Nein, sagen übereinstimmend Polizei und Waffenhändler, soweit sie dies anhand der Aussagen von Antragstellern und Kunden beurteilen können. Im Januar und Februar dieses Jahres, berichtet Matthias Becker, bei "Jagd + Moden Barth" in Waldbröl für die Waffenabteilung zuständig, habe es "einen regelrechten Run" auf die kleinen Waffen gegeben. "Die Hersteller konnten die rasant gestiegene Nachfrage nach Schreckschuss- oder Gaspistolen kaum befriedigen." Auch Pfefferspray ging vermehrt über die Ladentheke, fällt aber nicht unter die Waffenscheinpflicht. Das gute Geschäft mit den kleinen Waffen resultiere ausschließlich aus den Übergriffen und Gewalttaten gegen Frauen in der Silvesternacht. "Seit März", sagt Becker, "hat sich der Verkauf auf ein Durchschnittsmaß eingependelt". Dürfen Schreckschuss-, Signal oder Gaspistolen überall abgefeuert werden?

Eindeutig nicht! Bei öffentlichen Veranstaltungen, etwa Konzerten, Sportveranstaltungen oder Demonstrationen, ist selbst das Mitführen verboten, das Abfeuern sogar strafbewehrt. Die sogenannten kleinen Waffen dürfen ausschließlich in Fällen der Notwehr und zur Selbstverteidigung eingesetzt werden. Wer also zum Beispiel an Silvester Signalmunition abfeuert, macht sich strafbar - trotz kleinen Waffenscheins. Erlaubt wäre das Abfeuern, um in einer Notsituation Ordnungs- und Hilfskräfte aufmerksam zu machen. Allerdings sind pauschale Aussagen, wann eine Notwehr- oder Notstandssituation vorliegt, schwierig zu treffen. Im Zweifelsfall entscheiden im Nachhinein die Gerichte. Bietet das Verwenden von Schreckschuss- oder Gaspistolen sowie Pfefferspray oder Elektroschockern Schutz vor Übergriffen?

Auch an dieser Frage scheiden sich die Geister. Die Polizei warnt sogar davor, weil Menschen in bedrohlichen Situationen oft unter derartigen Stress geraten, dass der Einsatz etwa von Schreckschusspistolen zur weiteren Eskalation beitragen kann. Der Selbstverteidigung dienende Waffen könnten von Tätern sogar noch zusätzlich gegen die Opfer eingesetzt werden, wenn sie diese dem ungeübten Verteidiger entreißen können. Die Empfehlung der Polizei, zur Gefahrenabwehr Sirenen oder Trillerpfeifen mitzuführen, scheint sich in der Praxis allerdings nicht zu bewähren. Die Nachfrage nach diesen Geräten, so die Waffenhändler, tendiere gegen Null.

(RP)
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