Remscheid Mieterrechte bei Hausverkauf und Eigentümerwechsel

Remscheid · Wird das Haus oder eine Eigentumswohnung verkauft, gilt der Grundsatz "Kauf bricht nicht Miete". Das bedeutet nach Angaben des Mietervereins Remscheid, Wermelskirchen und Umgebung, für die im Haus oder in der Wohnung lebenden Mieter ändert sich praktisch nichts.

Der Käufer des Hauses oder der Wohnung tritt in den alten, bestehenden Mietvertrag ein. Er kann nicht verlangen, dass Mieter einen neuen Mietvertrag abschließen oder in Vertragsverhandlungen über einen neuen Mietvertragstext eintreten.

Nicht die Miete voreilig an den Haus- oder Wohnungskäufer zahlen, warnt der Mieterverein Remscheid, Wermelskirchen und Umgebung e. V.. Der kann die Miete erst beanspruchen, wenn er seine Berechtigung nachgewiesen hat, beispielsweise durch einen Grundbuchauszug. Ohne Risiko kann an den "Neuen" auch gezahlt werden, wenn der bisherige Vermieter die Mieter hierzu auffordert.

Der neue Vermieter hat kein besonderes Kündigungsrecht. Wie auch der frühere Vermieter kann er nur kündigen, wenn er einen der im Gesetz aufgeführten Kündigungsgründe hat, zum Bespiel Eigenbedarf. Außerdem muss er die gesetzlichen Kündigungsfristen einhalten - je nach Wohndauer des Mieters zwischen drei und neun und zwölf Monaten.

Anders allenfalls, wenn der neue Eigentümer die Wohnung in der Zwangsversteigerung erworben hat. Dann kann er nach dem Zuschlag zum nächstmöglichen Termin mit Dreimonatsfrist kündigen.

(BM)
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