Serie Erben Und Vererben (ende) Patchwork-Familien sollten das Erbe sorgsam regeln

Remscheid · Die Lebensmodelle der Familien in Deutschland verändern sich - dem muss auch das Erbrecht Rechnung tragen.

Remscheid Die Lebensmodelle der Menschen und ihre Vorstellungen vom Zusammenleben in der Familie haben sich in den vergangenen Jahrzehnten zum Teil massiv verändert. Das klassische Familienmodell mit Vater, Mutter und zwei Kindern mag zwar noch nicht die Ausnahme sein, ist mittlerweile aber auch für viele nicht mehr das allein seligmachende Muster. Dem muss auch das Erbrecht Rechnung tragen - und Regelungen dafür finden, wie die Ansprüche der Hinterbliebenen in "modernen Familien" geregelt werden. Welche Folgen das hat, stellen wir in unserem letzen Teil der Serie "Erben und Vererben", die in Kooperation mit der Volksbank Remscheid-Solingen veröffentlicht wird. Da sind zum einen die so genannten Patchwork-Familien - also Familien mit Eltern und Kindern, die schon frühere Ehen oder Beziehungen hinter sich haben.

Auch wenn die Mütter und Väter das Gefühl haben mögen, alle Kinder mit gleich viel Zuneigung zu versorgen, so unterscheidet das Erbrecht hier klar: Stiefkinder sind den leiblichen Kindern nicht gleichgestellt. Sie haben qua Gesetz keinen Anspruch auf das Erbe oder den Pflichtteil. Ein Stiefkind hat selbst dann keinen Anspruch auf das Erbe, wenn es den Namen etwa des Stiefvaters angenommen hat. Um den Anspruch zu sichern, müsste das Kind adoptiert werden. Zudem kann der Anspruch auf das Erbe natürlich auch vom Erblasser in einem Testament festgelegt werden.

So kann eine möglicherweise nicht gewollte gesetzliche Erbfolge, die lediglich die leiblichen Kinder berücksichtigt, vermieden werden. Ein weiterer Aspekt des modernen Familienlebens, der vom Erbrecht erfasst werden muss, sind die gleichgeschlechtlichen Partnerschaften, landläufig als "Homo-Ehe" bekannt. Hier sind die Gegebenheiten etwas einfacher als bei den Patchwork-Beziehungen. Die rechtliche Situation von eingetragenen Lebenspartnerschaften ist mittlerweile durch das Lebenspartnerschaftsgesetz gesichert. Gleichgeschlechtliche Paare sind damit im Vergleich zu Ehen von heterosexuellen Paaren gleichgestellt. Rechtlich wird dies durch eine eingetragene Partnerschaft beim Standesamt erreicht. Der überlebende Lebenspartner ist gesetzlicher Erbe. Wie im Erbrecht bei Ehepaaren ist für die Ermittlung des Erbteils von Bedeutung, ob und welche weiteren Verwandten des Verstorbenen erben. Beispiel: Hinterlässt der verstorbene Lebenspartner zwei Kinder und lebten die Lebenspartner in einer Zugewinngemeinschaft, so erbt der überlebende Partner die Hälfte des Nachlasses, die beiden Kinder jeweils ein Viertel. Und weil Beziehungen bisweilen grenzenlos sind, gilt: Familien, die im europäischen Ausland leben, oder gemischt-nationale Paare sollten sich frühzeitig überlegen, nach welchem Erbrecht ihr letzter Wille geregelt werden soll. In der Regel entscheidet der letzte Aufenthaltsort der Familie darüber, welches Erbrecht gilt. Die europäische Erbrechtsverordnung macht es aber auch möglich, dass der Erblasser das Erbrecht seines Herkunftslandes wählt. Die Juristen nennen das "Rechtswahl". Auch in einem weiteren Punkt gibt es in Europa mittlerweile mehr Rechtssicherheit. Befindet sich das Vermögen eines Verstorbenen, der kein Testament hinterlassen hat, in mehreren Ländern, können die potenziell Begünstigten ein Europäisches Nachlasszeugnis beantragen und damit auch im Ausland beweisen, wer die rechtmäßigen Erben sind.

(RP)
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