Remscheid Prozess wegen versuchten Mordes neu aufgerollt

Remscheid · Ein Vater wollte die Geliebte seines Sohnes umbringen und seinen Sohn verprügeln lassen. Warum? Sein Sohn hatte sich von seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern getrennt und eine Beziehung mit einer anderen Frau aufgenommen.

Um ihn zu zwingen, wieder zu seiner Familie zurückzukehren, schmiedete sein 74-jähriger Vater zusammen mit einem 52-jährigen Remscheider und einen Mann (58) aus Nachrodt-Wiblins den Plan, einen 62-jährigen Mann anzuheuern, der in Belgien wohnt. Er sollte für 2000 Euro die neue Freundin des Sohnes töten und ihn selbst entführen und misshandeln. Doch der Plan misslang, die Polizei bekam zufällig davon Wind. Ende 2013 wurde allen vier Männern der Prozess gemacht.

Wegen versuchter Anstiftung zum Mord verurteilte das Landgericht Wuppertal im Januar 2014 den Vater und den Remscheider zu drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis, den Mann aus Nachrodt-Wiblins zu drei Jahren und zwei Monaten Haft. Das Verfahren gegen den Mann aus Belgien wurde abgetrennt, er wurde später freigesprochen.

Die drei Verurteilten legten Revision gegen das Urteil ein. Die des Vaters wurde verworfen, die beiden anderen hatten Erfolg. Der Bundesgerichtshof wies die Sache zu neuer Verhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück. Der Grund: Beim ersten Verfahren hatte ein Richter mitgewirkt, den die Angeklagten wegen Befangenheit abgelehnt hatten. Dieses Ablehnungsgesuch hatte das Gericht abgewiesen. Das Ablehnungsgesuch sei rechtens gewesen, entschied der BGH.

Gestern begann das neue Verfahren gegen den Remscheider und seinen Komplizen aus Nachrodt-Wiblins. Beide verweigerten die Aussage. Nunmehr geht es für die Angeklagten um eine "bewährungsfähige" Bestrafung. Bei einem tatsächlichen Mord (aus niederen Beweggründen wegen der 2000 Euro) kommt bei dem Anstifter nur ein Schuldspruch wegen Anstiftung zum Mord in Betracht.

Aber es ist kein Mord geschehen. Ist die Anstiftung allerdings wegen des Geldes auch aus niederen Beweggründen erfolgt? Oder war es lediglich der Versuch der Beteiligung zur Anstiftung ohne niedere Beweggründe? Dann gibt es eventuell Gründe für die Milderung des Strafmaßes: Eine Strafe "im aussetzungsfähigen Bereich" könnte dann winken.

Wichtig hierfür ist die Aussage des Vaters. Er soll am kommenden Freitag vernommen werden.

(begei)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort