Serie Erben Und Vererben (5) Testament muss sorgfältig formuliert sein

Remscheid · Der Erblasser kann zwischen privatem und öffentlichem Testament wählen.

Remscheid Wer sein Vermögen an die Nachkommen vermachen möchte und vielleicht auch Freunde oder Bekannte bedenken will, kommt in der Regel um ein Testament nicht herum. Die Abfassung eines letzten Willens ist nach Ansicht des Notars Markus Zahn auch deshalb wichtig, weil es oft "Fehlvorstellungen über die gesetzliche Erbfolge" gebe. Er würde jedem empfehlen, sich über die gesetzliche Erbfolge zu informieren, um dann "entscheiden zu können, ob hier Abweichungen gewünscht sind".

Ist das der Fall, führe an einem Testament kein Weg vorbei. Grundsätzlich sind die Erblasser bei der Abfassung des Testaments frei. Allerdings kann das Dokument ungültig sein, wenn es gegen gesetzliche Vorschriften verstößt oder widersprüchliche Angaben enthält. Inhalt sollten die Einsetzung der Erben, Anordnung der Erbfolge oder eine mögliche Enterbung sein. Wird ein Nachkomme enterbt, hat er immer noch Anspruch auf den Pflichtteil - das ist ein Viertel des Nachlasses.

Bei schweren Verfehlungen - wie etwa Straftaten gegen den Erblasser - kann auch dieser Pflichtteil entzogen werden. Nach dem Gesetz kann jeder ein Testament abfassen, der "testierfähig ist". Unterschieden wird zwischen einem privatschriftlichen und einem notariell beglaubigten Testament. Minderjährige können schon ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ein Testament abfassen - das geht aber nur in öffentlicher Form und mit Hilfe eines Notars.

Experten raten im Übrigen grundsätzlich dazu, sich an einen Notar zu wenden, um bei der Abfassung eines Testaments keine falschen oder missverständlichen Begriffe zu verwenden. Zudem können Unklarheiten bei der Abfassung des letzten Willens zu Rechtsstreitigkeiten führen. Sind mehrere privatschriftliche Testamente vorhanden, kann unter Umständen nicht mehr geklärt werden, welches gültig ist. Wer ein privates Testament abfasst, muss den letzten Willen komplett selbst schreiben und dann unterschreiben.

Auch sollte der Erblasser Zeit und Ort vermerken, damit bei möglichen weiteren Testamenten geklärt ist, wann der letzte Wille abgefasst wurde. Grundsätzlich gilt immer das neueste Testament. Wenn ein letzter Wille aus mehreren Seiten besteht, sollte jede einzelne Seite nummeriert, datiert und unterschrieben sein. Ein eigenhändig errichtetes Testament kostet nichts. Der Erblasser sollte aber bedenken, dass seine Hinterbliebenen keinen Erbschein vorlegen müssen, wenn es ein notariell beglaubigtes Testament gibt.

Wenn dagegen ein handschriftliches Testament vorliegt, verlangt das Grundbuchamt einen Erbschein. Der ist in der Regel doppelt so teuer wie die vom Notar genommene Gebühr für die Abfassung des Testaments. Testamente können beim Nachlassgericht am Amtsgericht Remscheid hinterlegt werden. Dort können sie sicher verwahrt werden, zudem werden sie per Nummer im Zentralen Testamentsregister erfasst. Für die Verwahrung wird eine einmalige Gebühr von 75 Euro verlangt.

Für die Eröffnung der Testamente ist auch das Nachlassgericht zuständig. Kostenpunkt in diesem Fall: 100 Euro. Zugleich empfehlen Fachleute dem Erblasser, das Testament regelmäßig darauf zu kontrollieren, ob es noch den aktuellen Vorstellungen und Wünschen entspricht. Man kann es jederzeit ändern oder widerrufen. Sollte der letzte Wille komplett widerrufen werden, raten die Experten dazu, das Dokument zu vernichten.

Befindet sich das private Testament in amtlicher Verwahrung, kann der Erblasser es beim Amtsgericht abholen, vernichten und ein neues abfassen. Ist das Testament von einem Notar verfasst, muss mit diesem eine Neufassung besprochen werden. Weitere Informationen zu dem Thema gibt es unter anderem auf der Internetseite des NRW-Justizministeriums unter www.jm.

(RP)
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