Rhein-Kreis Neuss Umzug muss auch Verkehrsamt mitgeteilt werden

Rhein-Kreis Neuss · Nach einem Umzug müssen Fahrzeughalter sich nicht nur beim Einwohnermeldeamt ummelden, sondern den neuen Wohnort auch im Fahrzeugschein eintragen lassen. Das Straßenverkehrsamt des Rhein-Kreises Neuss weist darauf hin, dass Bürger Post - zum Beispiel wie zur aktuellen VW-Rückrufaktion - nur bekommen, wenn ihre aktuelle Anschrift im Fahrzeugschein und beim Straßenverkehrsamt vermerkt ist. Diese Daten dienen auch dem Kraftfahrtbundesamt zur Nutzung.

 Nach Umzügen braucht das Verkehrsamt die neue Adresse.

Nach Umzügen braucht das Verkehrsamt die neue Adresse.

Foto: Rhein-Kreis

Doch nicht nur bei Rückrufaktionen ist die aktuelle Adresse erforderlich: Auch bei einem Verkehrsvergehen sind die Behörden auf aktuelle Adressen angewiesen - ebenso wie bei Unglücksfällen, um Angehörige schnell ermitteln und benachrichtigen zu können.

Ganz gleich, ob jemand in einen neuen Zulassungsbezirk zieht oder nur innerhalb des Rhein-Kreises Neuss umzieht, ist es gesetzliche Vorschrift, die Adresse beim Straßenverkehrsamt aktualisieren zu lassen. Denn wer als Fahrzeughalter seine Daten nicht umgehend nach Umzug und Ummeldung beim Straßenverkehrsamt ändern lässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit - auch ein Bußgeld wird dann fällig.

Für die Änderung der Halterdaten benötigen Bürger neben ihrem Personalausweis den Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I). Die Umschreibung kostet mindestens elf Euro. Zusätzliche Dokumente sind nötig, wenn das Fahrzeug auf einen Verein oder eine Firma zugelassen ist. Weitere Informationen und die Öffnungszeiten des Straßenverkehrsamtes finden sich im Internet unter www.rhein-kreis-neuss.de/sva.

(NGZ)
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