Rheinberg Am Ohr gezogen - Rentner muss 900 Euro zahlen

Rheinberg · Um einem Autofahrer sein Missfallen zu zeigen, wendete ein Rentner eine etwas altmodische Erziehungsmaßnahme an: Er zog kräftig an dessen Ohr und drehte es um. Wegen Körperverletzung muss der 72-Jährige jetzt eine Geldstrafe von 900 Euro zahlen.

Weil der andere Fahrer aus seiner Sicht zwei Parkplätze belegte, war der Rentner aus dem Auto seines Sohnes ausgestiegen und zu dem vermeintlichen Falschparker gegangen. Nach lauten Worten griff der Rentner kurzerhand durch die Fahrertür an das Ohr des heute 71-Jährigen und drehte es heftig um. Das wollte sich der Ältere nicht bieten lassen. Er rief die Polizei. Die Beamten wollten dafür nicht ausrücken, der Mann könne aber gerne eine Anzeige erstatten. Das wollte das Opfer aber zunächst nicht. Erst, als das Ohr am nächsten Tag immer noch schmerzte und seine Lebensgefährtin ihm dazu riet, zur Polizei zu gehen, erstattete er Anzeige. Die Verzögerung nahm die Verteidigung zum Anlass, die Herkunft der Verletzung des Mannes in Frage zu stellen. Eine solche Risswunde könne auch beim Rasieren entstanden sein, war eines der Argumente. Ein weiteres, dass keiner den Angriff gesehen hatte und der Kläger offensichtlich auf Schmerzensgeld aus sei. Das Gericht wollte den Sohn des Rentners nicht als Entlastungszeugen werten. Es sei nicht glaubhaft, dass der Sohn die ganze Zeit über rückwärts aus dem Auto schaute und damit die Körperverletzung ausschließen kann. Die Version des 71-Jährigen, was sich im vergangenen Jahr vor dem Ärztehaus auf der Römerstraße zugetragen hatte, sei glaubhaft. Der Angeklagte sei ausgestiegen, habe geschimpft und in das Auto gegriffen. "Auf so was wäre ich doch gar nicht gekommen, ihm was falsches anzulasten!" beteuerte er.

Es stehe Aussage gegen Aussage, beide seien plausibel, folgerte das Gericht. Die Verletzung habe es aber tatsächlich gegeben. Es sei nicht denkbar, dass das Opfer so etwas erfindet und dann die Polizei anruft. Zu dem Schluss war auch die Staatsanwältin gekommen. Der Angeklagte habe sich auch während der Verhandlung aufbrausend gezeigt. Einer zuvor vom Gericht angeregten Verfahrenseinstellung gegen Geldauflage hatte er nicht zugestimmt.

(bil)
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