Alpen Beim Osterfeuer müssen Regeln eingehalten werden

Alpen · Brauchtumsfeuer müssen zwei Wochen, bevor sie angezündet werden, im Rathaus offiziell angemeldet werden.

Die Verwaltung weist darauf hin, dass Brauchtumsfeuer zu Ostern nur unter Beachtung bestimmter Regeln zulässig sind. Den gesetzlichen Rahmen steckt die "Ordnungsbehördliche Verordnung zur Regelung der Durchführung von Brauchtumsfeuern im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde Alpen". Die ist bereits am 1. Januar 2008 in Kraft getreten und im Internet auf der Homepage der Gemeinde zu finden.

Brauchtumsfeuer sind nur dann erlaubt, wenn sie nicht als Müllverbrennungsanlage missbraucht werden, um pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen. Der Hauptzweck eines Brauchtumsfeuers soll in erster Linie der Brauchtumspflege dienen. Das ist vor allem dann der Fall, wenn das Feuer von einer vor Ort verankerten Glaubensgemeinschaft, einer Organisation oder einem Verein angezündet wird. Die Veranstaltung muss zudem öffentlich, also für alle zugänglich sein.

Ein Osterfeuer muss im Rathaus dem Fachbereich Ordnung spätestens zwei Wochen vor Durchführung angezeigt werden. Dazu gibt's einen Erklärungsvordruck der Verwaltung, den der Veranstalter ausgefüllt im Rathaus abgeben muss.

Osterfeuer werden grundsätzlich nur in der Zeit von Ostersamstag bis Ostermontag zugelassen und dürfen nur ab den späten Nachmittagsstunden angezündet werden. Das Feuer muss innerhalb weniger Stunden (spätestens bis Mitternacht) vollständig abgebrannt sein.

Das Feuer muss so abbrennen, dass Gefahren oder erhebliche Belästigungen der Anwohnerschaft durch Rauchentwicklung nicht eintreten können und ein Übergreifen der Flammen oder Funkenflug in die Umgebung verhindert wird. Bei starkem Wind muss das Osterfeuer ausfallen.

Die Verbrennungsrückstände sind nach Erkalten unverzüglich und ordnungsgemäß zu entsorgen oder auf Ackerflächen großflächig unterzupflügen. Für eventuell erforderliche Feuerwehreinsätze beziehungsweise für Schäden, die von einem Feuer ausgehen, haftet grundsätzlich zunächst der Eigentümer des Grundstückes, auf dem das Feuer entfacht wird.

Trotz eindringlicher Hinweise der Verwaltung konnte in den vergangenen Jahren immer wieder festgestellt werden, dass Osterfeuer nicht angemeldet oder nicht ordnungsgemäß gehandhabt wurden.

Der Fachbereich Ordnung behält sich vor, Kontrollen durchzuführen. Bei festgestellten oder bei gemeldeten Verstößen gegen die Abfallbestimmungen und das Landesimmissionsschutzgesetz sowie gegen die "Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Regelung der Durchführung von Brauchtumsfeuern im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde Alpen" können die Verantwortlichen oder Veranstalter mit einem Bußgeld belegt werden.

Auskünfte im Rathaus unter Tel. 02802 912-0 oder -555. www.alpen.de

(RP)
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