Alpen Verwaltung erläutert Alpens Regeln für das Osterfeuer

Alpen · Die Gemeinde Alpen weist darauf hin, dass Brauchtumsfeuer zu Ostern nur unter Beachtung der ordnungsbehördlichen Regeln zulässig sind, die vor sechs Jahren verbindlich aufgestellt worden sind.

Danach sind Brauchtumsfeuer nur dann erlaubt, wenn deren Zweck nicht darin besteht, Grünschnittabfälle schlicht zu verbrennen. Der Hauptzweck der Osterfeuer soll in erster Linie der Brauchtumspflege dienen. Das sei dann der Fall, wenn das Feuer von einer im Ort verankerten Glaubensgemeinschaft, einer Organisation oder einem Verein im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung ausgerichtet wird.

Das Abbrennen eines Osterfeuers ist im Rathaus (Fachbereich 2) spätestens zwei Wochen vor der Veranstaltung mit einem ausgefüllten Vordruck anzuzeigen. Der kann auch auf der Homepage der Gemeinde heruntergeladen und ausgefüllt werden. Telefonische Auskünfte gibt es im Rathaus unter Tel. 02802 912-0 oder 912-555.

Es werden grundsätzlich Osterfeuer nur von Ostersamstag bis Ostermontag zugelassen und das auch nur ab den späten Nachmittagsstunden. Das Feuer muss in der Regel bis Mitternacht vollständig abgebrannt sein. Beim Feuer dürfen keine Gefahren oder erhebliche Belästigungen durch Rauchentwicklung eintreten. Ein Übergreifen des Feuers durch Ausbreitung der Flammen oder Funkenflug muss verhindert werden. Bei starkem Wind ist das Abbrennen untersagt.

Verbrennungsrückstände sind nach dem Erkalten ordnungsgemäß zu entsorgen oder auf Ackerflächen großflächig in den Boden einzuarbeiten. Für eventuell erforderliche Feuerwehreinsätze oder Schäden, die von einem Feuer ausgehen, haftet zunächst der Eigentümer des Grundstückes, auf dem das Feuer entfacht wird.

Trotz eindringlicher Hinweise der Verwaltung konnte in den vergangenen Jahren immer wieder festgestellt werden, dass Osterfeuer nicht angemeldet oder nicht ordnungsgemäß gehandelt werden.

Die Gemeinde Alpen behält sich Kontrollen vor. Bei Verstößen droht ein Bußgeld. www.alpen.de

(RP)
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