Solingen Bewährungsstrafe im Salafisten-Prozess

Solingen · Dem dritten Angeklagten der Salafisten-Prozesse konnte am Donnerstag nicht nachgewiesen werden, sich aktiv am Widerstand gegen die Polizeibeamten beteiligt oder der gefährlichen Körperverletzung strafbar gemacht zu haben.

Keiner der Polizisten, die vor dem Solinger Amtsgericht aussagten, konnte sich erinnern, den Angeklagten bei den Salafisten-Ausschreitungen im Mai 2012 gesehen zu haben. Auch die Videoaufnahmen der Demonstration zeigten den 27-Jährigen nicht bei Gewalttaten. Der Angeklagte selbst schwieg zu allen Vorwürfen.

Wegen "psychischer Beihilfe" zum Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, wegen gefährlicher Körperverletzung sowie wegen eines Verstoßes gegen das Vermummungsverbot verurteilte der Richter den Angeklagten aus Meckenheim schließlich zu acht Monaten Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wurden. Deutlich härter war das geforderte Strafmaß des Staatsanwalts, der sich für eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten ohne Bewährung aussprach. Durch die Äußerungen eines Salafsiten-Führers, der Straftaten angekündigt hatte, und durch einen Internetaufruf zur gewaltsamen, Verteidigung der Religion sah der Staatsanwalt es als erwiesen an, dass auch der Angeklagte in der Absicht, gewalttätig zu werden, nach Solingen gekommen war. Diesen Vorwurf sah der Richter jedoch keinesfalls als erwiesen an, auch müsse berücksichtigt werden, dass der Angeklagte ohne Vorstrafen ins Verfahren gegangen sei.

Der Verteidiger hatte sich für einen Freispruch seines Mandanten ausgesprochen. Außer eines Verstoßes gegen das Vermummungsverbot, das mit einer Geldstrafe zu ahnden sei, lägen keine Beweise gegen den 27-Jährigen vor. Zu Beginn des Prozesses hatte der Verteidiger versucht, das Verfahren auszusetzen. Begründung: Dem Angeklagten sei zum einen zu spät mitgeteilt worden, dass gegen ihn ermittelt werde, ebenso seien Videoaufnahmen von der Demonstration der Verteidigung nicht zugesandt worden. Die Anträge wies der Richter jedoch als unbegründet zurück. Drei Jahre lang darf sich der Angeklagte nichts zu Schulden kommen lassen, außerdem muss er 100 Stunden gemeinnützige Arbeit verrichten.

(RP)
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