Solingen Haftstrafe für Verfolgungsjagd nach Schuh-Diebstahl

Solingen · Die verhängte Strafe übertraf letztlich auch die Forderung der Staatsanwaltschaft: Wegen Diebstahls in zwei Fällen (darunter einmal mit Waffen) und Bedrohung muss ein 34 Jahre alter Mann aus Solingen für ein Jahr ins Gefängnis. Der Vertreter der Anklage hatte zuvor eine Aussetzung zur Bewährung für angemessen erachtet, die Verteidigung auf sieben Monate mit Bewährung plädiert.

Der Angeklagte musste sich gestern vor dem Amtsgericht wegen zwei im vergangenen Juni verübten Taten verantworten: In der Innenstadt war er beim Diebstahl von neun Parfümflaschen im Wert von insgesamt 500 Euro ertappt worden. Zwar rückte er die Ware wieder heraus, die Tatsache allerdings, dass er zum Tatzeitpunkt ein Springmesser griffbereit in der Hosentasche mit sich führte, wog vor Gericht schwer. Wenige Wochen später ließ der an Drogenproblemen leidende Mann in einem Supermarkt in Höhscheid ein Paar Schuhe im Wert von 39 Euro mitgehen - und ergriff die Flucht, als an der Kasse die Sirene ertönte. Zwei Mitarbeiter des Ordnungsamtes wurden auf den Mann aufmerksam, der von einem Zeugen des Diebstahls verfolgt die Gasstraße hinunter lief.

Schließlich stellten sie den Angeklagten und nahmen die Tasche mit den gestohlenen Schuhen an sich. Den weiteren Hergang der Ereignisse stellten der Angeklagte und die Zeugen vor Gericht allerdings unterschiedlich dar: "Es wird gleich Tote geben, Ihr werdet schon sehen", soll der 34-Jährige gerufen haben, als er versuchte, sich aus dem Griff eines städtischen Mitarbeiters zu befreien. Daraufhin hätten sie beschlossen, den Mann zu fesseln, sagte einer der Zeugen vom Ordnungsamt.

Der Angeklagte, der bei der Aktion leichte Schürfwunden erlitt, beteuerte hingegen, er habe die Drohungen erst ausgestoßen, als er bereits gefesselt auf dem Boden gelegen habe. Eine Waffe trug er beim zweiten Diebstahl nicht bei sich.

Das Gericht würdigte das Geständnis des Mannes und seinen Willen, sich angesichts seiner Drogenprobleme einer Therapie zu unterziehen. Auf Bewährung aussetzen wollte die Kammer die Strafe dennoch nicht, weil der Angeklagte einschlägig vorbestraft ist und bereits eine frühere Bewährung widerrufen worden war. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig.

(ied)
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