Kreis Viersen Der Griff zur Schneeschaufel ist Pflicht

Kreis Viersen · Bis wann muss der Gehweg frei von Schnee und Eis sein? Wie darf gestreut werden? Wir haben Antworten

Der Winter hat das Grenzland derzeit fest im Griff. Doch nicht bei allen sorgen Schnee und frostige Temperaturen nur für winterlich-romantische Gefühle. Wer morgens mit dem Auto zur Arbeit fährt, bei dem hält sich die Freude über die weiße Pracht oft in Grenzen. Und: Auch der Schnee vor der eigenen Haustür darf nicht einfach liegen bleiben.

Wo müssen die Bürger für freie Gehwege sorgen?

Wann und wie oft die Gehwege von den Anliegern geräumt werden müssen, hängt von der Wetterlage ab. Die "Winterwartungspflicht" der Betroffenen umfasst das Schneeräumen sowie die Beseitigung von Glätte auf Gehwegen. Neben den "Bürgersteigen" zählen dazu auch sogenannte Gehbahnen in einer Breite von einem Meter auf Straßen, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist, insbesondere in verkehrsberuhigten Bereichen und Fußgängerbereichen. In der Stadt Krefeld zum Beispiel regelt die Anlage eins der Reinigungssatzung, welcher Winterdienstklasse jede öffentlich gewidmete Straße beziehungsweise jeder öffentlich gewidmete Platz zugeordnet ist. Auch in anderen Städten und Gemeinden erfolgt die Regelung meist über die Straßenreinigungsatzung

Wann muss geräumt werden?

Grundstückseigentümer oder Anlieger müssen dafür sorgen, dass die Winterwartung in der Zeit von 7 bis 20 Uhr (sonntags 8 bis 20 Uhr) auf den Gehwegen vor ihrem Grundstück gewährleistet ist und in dem Umfang erledigt wird, wie es die Witterungsverhältnisse erfordern. Die Beseitigung des in der Zeit von 7 bis 20 Uhr gefallenen Schnees sowie der entstandenen Glätte hat unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls beziehungsweise nach dem Entstehen der Glätte zu erfolgen. Nach 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8 Uhr, zu beseitigen.

Wie muss geräumt werden?

Gegebenenfalls mehrmals täglich muss der Anlieger den Gehweg nach Beendigung des Schneefalls in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite (in der Regel etwa einen Meter) räumen und eventuelle Glätte beseitigen. Für die Beseitigung von Schnee- und Eisglätte auf den Gehwegen darf kein Streusalz verwendet werden. Es empfiehlt sich, abstumpfende Mittel, zum Beispiel Sand oder Granulat aufzubringen, die in Baumärkten oder Baustoffhandlungen erhältlich sind.

Wer muss räumen?

Der Winterdienst muss auch für den Fall geregelt werden, dass Grundstückseigentümer nicht in der Lage sind, ihn selbst durchzuführen, beispielsweise während des Urlaubs oder bei Krankheit. Gleiches gilt für nicht ortsansässige Grundstückseigentümer. Anlieger, die ihrer Winterwartung nicht nachkommen, haften für Schäden, die sich daraus ergeben.

Worauf sollten Fußgänger achten?

Gerade ältere Menschen kommen bei Eis und Schnee leicht ins Rutschen. Wer schlecht zu Fuß ist, sollte möglicherweise Verwandte, Freunde oder Haushaltshilfen um kleine Erledigungen bitten. Geht man dann doch aus dem Haus, sollten feste Stiefel mit Gummiprofil angezogen werden - diese bieten den richtigen Halt. Es gibt mittlerweile sogar Schneeketten oder Spikes, mit denen sich Schuhe nachrüsten lassen. Wichtig ist außerdem, Handschuhe anzuziehen. Denn: Wer die Hände zum Wärmen in Mantel- oder Hosentaschen steckt, kann sich bei einem möglichen Sturz nicht rechtzeitig abfangen. Und schließlich sollten Spaziergänger bei Winterwetter immer genug Zeit einrechnen, um nicht ins Hetzen zu kommen.

Wo gibt es mehr Infos?

Die Regelungen für die Winterwartung und die Streupflicht variieren von Kommune zu Kommune bisweilen leicht. Sie sind auf den Internetseiten der Städte und Gemeinde nachzulesen - meist unter den Stichpunkten Winterwartung und Straßenreinigung zu finden.

(RP)
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