Viersen Gesetzlich klar geregelt

Viersen · Das Vorgehen des Viersener Ordnungsamtes im Fall Bomfleur beruht auf Paragraph 21 des Kreislaufwirtschafts -und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG). Demnach darf das Ordnungsamt als zuständige Behörde alle erforderlichen Anordnungen zur Abfallbeseitigung treffen. Das KrW-/AbfG ist ein so genanntes Gefahrenabwehrrecht. Somit gilt das Prinzip der "effektiven Gefahrenabwehr". Das bedeutet, dass das Ordnungsamt schnellstmöglich die Gefahr (in Fall Bomfleur die illegale Müllablagerung) beseitigen lassen muss.

Laut Gesetz sind sowohl Besitzer als auch Erzeuger der abgeladenen Waren verpflichtet, den Abfall zu beseitigen. Beide haften gleichrangig. Die Behörde hat das Recht, denjenigen zur Beseitigung des Abfalls heranzuziehen, der am schnellsten den Müll entfernen kann. Für das Ordnungsamt ist daher nicht entscheidend, wer den Abfall abgeladen hat. Den finanziellen Ausgleich sollen der Besitzer und der Erzeuger dann untereinander regeln.

Die Behörde ist im Fall Bomfleur also im Recht, sich an Bomfleur als Miterzeuger zu wenden. Der Verkauf der Duschtasse an den Endkunden wirkt sich auf Bomfleurs Haftung nicht aus, er haftet auch weiterhin.

Der Endkunde und damit Besitzer der Duschtasse war auf der Rechnung mit einer Adresse im Kreis Borken angegeben. Diese Tatsache sorgte letztendlich dafür, dass der Gladbacher Bomfleur für die Beseitigung des Abfalls verantwortlich ist, da er die Abfälle schneller beseitigen kann als der Endkunde, der extra aus Borken anreisen müsste.

(RP)
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