Viersen Radfahrer in der City sorgen für Unmut

Viersen · In der Viersener Fußgängerzone fühlt sich Paul-Otto Berlt nicht mehr richtig wohl. Der Grund dafür sind die Fahrradfahrer. Zwar ist das Radfahren in der Fußgängerzone nicht erlaubt, aber das scheint aus Berlts Sicht kaum jemanden zu interessieren, der mit seinem Drahtesel unterwegs ist.

"Nicht nur dass es verboten ist. Mich stört dabei insbesondere die Rücksichtslosigkeit, mit der die Radfahrer durch die Fußgängerzone fahren. Sie klingeln noch nicht einmal, sondern sind der Auffassung, dass die Fußgänger schon ausweichen", bemerkt der Senior.

So wurde seine Frau letztlich von einem Radfahrer mit dem Lenker angerempelt. Zwar kam es zu keinem Sturz, aber ein dicker blauer Fleck erinnerte noch länger an die Begegnung. Eine Entschuldigung vom Radfahrer gab es nicht, er fuhr einfach weiter. Berlt fragt sich, warum das Ordnungsamt keine Kontrollen vornimmt und die Einhaltung des Verbotes kontrolliert.

Allerdings hat das Ordnungsamt hier keine Handhabe. "Es handelt sich um den sogenannten fließenden Verkehr, und der gehört dem Zuständigkeitsbereich der Polizei an. Unsere städtischen Sheriffs sprechen Radfahrer zwar an und machen sie darauf aufmerksam, dass Radfahren in der Viersener Fußgängerzone verboten ist, sie dürfen sie aber nicht anhalten", informiert Ordnungsamtsleiter Thomas Ricker. Die Polizei, der das Problem bekannt ist, führt indes gezielte Kontrollen durch und verwarnt auch.

Aber nicht nur die Radfahrer lassen Berlt verständnislos den Kopf schütteln. "Was ich auch nicht verstehen kann, ist das Befahren des Viersener Friedhofes mit einem Auto ohne entsprechende Genehmigung. Das erlebe ich oft, da ich aufgrund der Pflege mehrerer Gräber häufig auf dem Friedhof bin", sagt Berlt. Ein Problem, dass auch Werner Halberkann, Leiter der Städtischen Betriebe, bekannt ist. "Unsere Mitarbeiter vor Ort kontrollieren und verwarnen auch", berichtet er. Es passiere sogar, dass ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werde, das in ein Bußgeld münden könne.

Auf dem Friedhof darf indes nur fahren, wer entweder über einen Behindertenausweis mit dem Buchstaben G wie "Gehbehindert" verfügt oder älter als 85 Jahre ist und bei der Friedhofsverwaltung eine Bescheinigung beantragt. Diese gilt ein Jahr und muss sichtbar hinter der Windschutzscheibe liegen. Gewerbetreibende wie Steinmetze, Gärtner und Bestatter erhalten Genehmigungen, die auf fünf Jahre ausgelegt sind.

(tref)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort