Wermelskirchen Amtsgericht - Diebin muss gestohlenes Geld zurückzahlen

Wermelskirchen · Die Angeklagte - 62 Jahre alt und verwitwet - machte im Gerichtssaal des Amtsgerichtes einen leicht verwirrten Eindruck. Das lag nicht nur daran, dass sie als Italienerin nur gebrochen Deutsch sprach. Sie konnte auch nicht schlüssig erklären, warum sie eine Straftat begangen hatte. Die Staatsanwältin hatte sie des Diebstahls angeklagt. Die Frau soll während ihrer Tätigkeit als Reinemachefrau in einer Firma im Dezember 2016 sich unerlaubt an der Registrierkasse zu schaffen gemacht und 520 Euro daraus entwendet haben.

 Die Anklage wirft der Frau vor, während ihres Putzjobs in die Registrierkasse gegriffen zu haben (Symboblfoto).

Die Anklage wirft der Frau vor, während ihres Putzjobs in die Registrierkasse gegriffen zu haben (Symboblfoto).

Foto: dpa, jbu pzi vfd tmk

"Sie hat dazu kriminelle Energie aufgewendet", sagte der dazu als Zeuge geladene Firmeninhaber. Die Angeklagte widersprach der Staatsanwältin nicht. Sie gestand die Tat mit einem besorgten Blick und schaute herüber zu ihrem erwachsenen Sohn, der in den Zuschauerreihen Platz genommen hatte. "Was war denn da los? Warum haben Sie das Geld genommen?", wollte der Richter wissen.

Die 62-Jährige zuckte mit den Schultern. "Ich weiß es nicht", flüsterte sie. "Was haben Sie mit dem Geld gemacht?" "Sachen gekauft, zwei, drei Tage lang." "Und dann?" "War das Geld weg." Ob sie sich ihr Verhalten erklären könne? "Ich weiß nicht", wiederholte die Frau und schüttelte den Kopf. "Es ist in meinem Kopf passiert. Es tut mir leid", betonte sie. Ob sie das Geld inzwischen zurückgezahlt habe? Wieder ein Kopfschütteln. "Sie sind arbeitslos", bemerkte der Richter und sah zur Staatsanwältin herüber.

Beide Staatsvertreter schienen denselben Gedanken zu haben: Die Angeklagte hatte sich bis jetzt nichts zuschulden kommen lassen, es war ihr erstes Delikt. Da muss man nicht gleich das volle Geschütz der Strafverfolgung auffahren. Die beiden zogen eine Einstellung des Verfahrens in Betracht mit der Auflage, das entwendete Geld zurückzuzahlen.

Das Problem: Eine derartige Auflage muss innerhalb sechs Monaten abgewickelt sein, sonst droht eine Wiederaufnahme des Verfahrens mit Bestrafung. Die Angeklagte muss also monatlich fünf mal 90 Euro und im letzten Monat 70 Euro an die geschädigte Firma zahlen. Ob sie diesen Betrag bezahlen könne? Die Frau sah sich nach ihrem Sohn um. Er sprang ein. "Wir können", sagte er. Die Anspannung wich sichtlich von der Witwe. Mit diesem Ausgang der Verhandlung war der Eigner der geschädigten Firma nicht einverstanden. Ob denn die Schwere der Tat und die dabei aufgewendete kriminellen Energie gebührend berücksichtigt worden sei, wollte er vom Richter wissen. Der Richter ließ sich auf keine Diskussion ein. Er habe nach Aktenlage entschieden. Weitergehende Schadenersatzansprüche müsse der Zeuge in einem Zivilverfahren geltend machen. Mutter und Sohn verließen einträchtig den Gerichtssaal.

(RP)
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