Wermelskirchen Ein süchtiger Analphabet wird polizeilich dem Richter vorgeführt

Wermelskirchen · Pünktlich hatten sich alle Verfahrensbeteiligte eines Strafverfahrens im Gerichtssaal eingefunden: Richterin, Protokollantin, Staatsanwalt, Pflichtverteidiger, Übersetzerin und Zeuge. Nur der Angeklagte fehlte. Auch nach der üblicherweise jedem zugebilligten Verspätungszeit von 15 Minuten war vom Angeklagten weit und breit nichts zu sehen. Die Richterin bat sogar die Übersetzerin, die offizielle Aufforderung auf Russisch durchzusagen, zum Start der Verhandlung mögen alle Beteiligten den Gerichtssaal betreten. Es half alles nichts: Der Angeklagte glänzte durch Abwesenheit.

Eigentlich wunderte es niemanden im Saal. Schon gar nicht den Pflichtverteidiger. "Mein Mandant kann weder Deutsch lesen, Deutsch verstehen noch Deutsch sprechen", sagte der Rechtsanwalt. "Ist er Analphabet?", sagte die Richterin. Der Anwalt nickte. "Was das Deutsche anbetrifft, auf jeden Fall", war danach seine Antwort. So weit bekannt wurde, warf der Staatsanwalt dem Angeklagten vor, einen Ladendiebstahl in einem Edekageschäft in Wermelskirchen begangen zu haben. "Drei Angestellte haben ihn mittels Überwachungskamera bei frischer Tat gesehen", sagte einer der drei, der als Zeuge geladen war. Sie hielten ihn nach dem Diebstahl fest und riefen die Polizei.

"Ich tippe auf Beschaffungskriminalität, um Alkohol- und Drogensucht zu befriedigen", sagte der Pflichtverteidiger. Er kannte seinen Mandanten schon länger, hatte aber zuletzt keinen Kontakt mehr zu ihm aufnehmen können. Das wunderte ihn allerdings nicht. Mehrfach sei bei ihm ein Alkoholpegel zwischen zwei und drei Promille festgestellt worden. Und natürlich wusste er auch um die Vielzahl seiner Vorstrafen. Ein Gespräch mit ihm sei jedes Mal schwierig, sagte er.

Wie soll man sich mit einem alkoholisierten Menschen ohne Übersetzer verständlich machen, der grundsätzlich nichts Deutsches versteht? Deswegen, so vermutete der Verteidiger, seien auch Versuche gescheitert, seinen Mandanten stationär zu therapieren. Es sei ja nicht immer Tag und Nacht ein Übersetzer vorhanden. Den letzten Kontakt hatte er mit seinem Mandanten, als dieser zum Zwecke der Therapie wieder einmal stationär eingewiesen wurde. Dort sei er aber bald aufgrund einer disziplinarischen Maßnahme wieder herausgeflogen. Aus welchem Grund, wisse er nicht. Jedenfalls sei danach sein Kontakt zum Angeklagten verloren gegangen.

Bei einer tatsächlich stattfindenden Verhandlung sei vielleicht auch zu prüfen, ob der § 21 StGB "Verminderte Schuldfähigkeit" anzuwenden sei, gab er zu bedenken. Da konnte die Richterin nur mit den Achseln zucken. Sie vertagte die Verhandlung und ordnete für den neuen Termin die polizeiliche Vorführung des Angeklagten an.

(bege)
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