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Wermelskirchen Feuerwehrleute genießen Sonderrechte

Wermelskirchen · Auf dem Weg zum Einsatz ist es Einsatzkräften im privaten Pkw erlaubt, die Regeln der StVo zu umgehen. Sie dürfen schneller fahren, rote Ampeln überqueren oder die Einbahnstraßenregelung missachten.

Die Situation ist leicht vorstellbar: Das Notrufsignal ertönt, schwerer Unfall auf der B 51. Der alarmierte Feuerwehrmann eilt zu seinem Privatwagen und fährt zum nächstgelegenen Gerätehaus. Dass er dabei die vorgeschriebene Geschwindigkeit im Notfall missachten muss, kann passieren. Und ist sogar erlaubt.

Denn Feuerwehrleute, die zu einem Einsatz mit ihrem privaten Pkw fahren, müssen sich nicht zwingend an die Regeln der Straßenverkehrsordnung halten. Sie genießen Sonderrechte. So müssen sich die Retter in der Not nicht zwingend an Tempolimits halten, dürfen verkehrt herum in Einbahnstraßen fahren - und nehmen unter Umständen dabei das ein oder andere "Knöllchen" in Kauf. Kreisbrandmeister Wolfgang Weiden sagt: "Die Gesetzeslage ist klar: Ist eine Einsatzkraft alarmiert, genießt sie von diesem Zeitpunkt an Sonderrechte im Straßenverkehr."

Damit bezieht sich Weiden auf Paragraf 35 der Straßenverkehrsordnung. "Aber die Achtung des Paragrafen eins der Straßenverkehrsordnung muss dabei aber immer gewährleistet sein." Dieser Paragraf besagt, dass kein Verkehrsteilnehmer gefährdet werden darf. Auch besitze ein Feuerwehrmann, der sich mit seinem privaten Pkw auf dem Weg zum Gerätehaus befindet, kein Wegerecht. Bedeutet: Kein anderer Verkehrsteilnehmer muss für ihn Platz machen, da der Feuerwehrmann in seinem Privatauto nicht als Einsatzkraft erkennbar ist. "Auch nicht, wenn er versucht, sich mit Lichthupen oder eingeschalteter Warnblinkanlage Freiräume zu verschaffen", sagt Weiden.

Kollegen sollten sich deswegen gut überlegen, ob sie ihre Sonderrechte in Anspruch nehmen. "Für die klassische Katze auf dem Baum sollte man nicht unbedingt zu schnell durch die Straßen fahren. Sind allerdings Menschenleben in Gefahr, ist es eventuell sogar notwendig", betont der Kreisbrandmeister. Gleichzeitig mahnt er aber: "Wir wollen aber keine Harakiri-Fahrten und weisen immer darauf hin, sehr vorsichtig mit den Sonderrechten umzugehen."

Und was geschieht, wenn ein Feuerwehrmann einen Strafzettel wegen zu schnellen Fahrens erhält? "Dann legt er ihn dem Feuerwehrleiter vor, der dann schriftlich bestätigt, dass sich der Kollege auf dem Weg zum Einsatz befand. Er muss das Knöllchen dann nicht bezahlen." Seit etwa zehn Jahren bestehe mit dem Straßenverkehrsamt des Kreises eine Vereinbarung, solche Fälle über den kurzen Dienstweg zu klären. "Seitdem hat es auch keine Probleme mehr gegeben." Stellt das Straßenverkehrsamt jedoch eine Unverhältnismäßigkeit der Tat fest - etwa, wenn ein Feuerwehrmann für einen Einsatz mit 90 Kilometern pro Stunde durch eine 30er-Zone gefahren ist - droht auch ihm Ärger. Trotz aller Sonderrechte.

Wie oft die Feuerwehrleute in Wermelskirchen von ihrem Sonderrecht tatsächlich Gebrauch machen, kann der stellvertretende Leiter Ingo Mueller nur schwer einschätzen. "Aber es ist relativ selten", sagt er und fügt hinzu: "Fest steht, dass der Gebrauch immer im Einklang mit der Verhältnismäßigkeit stehen muss." Deswegen schult die Feuerwehr ihre Leute einmal pro Jahr in einer sogenannten Fahrbelehrung. Ergänzend informiert der Einsatzleiter der Polizeistelle Wermelskirchen die Kollegen.

(sb)
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