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Wermelskirchen Gesetz nimmt Vermieter in die Pflicht

Wermelskirchen · Die Vereinheitlichung des Melderechts bringt ab dem 1. November drei wesentliche Neuerungen mit sich.

 Formulare für Vermieter zum neuen Meldegesetz sind im Bürgerbüro im Rathaus erhältlich.

Formulare für Vermieter zum neuen Meldegesetz sind im Bürgerbüro im Rathaus erhältlich.

Foto: Hertgen (Archiv)

Am morgigen Sonntag, 1. November, tritt in Deutschland ein neues Bundesmeldegesetz in Kraft, das das bisherige Melderecht vereinheitlicht. Nach Angaben des Gesetzgebers soll es unter anderem die Bürokratiekosten senken, Verwaltungsabläufe vereinfachen und die Daten der Bürger besser als zuvor schützen. "Dass der Vermieter künftig wieder bescheinigen muss, dass ein Mieter bei ihm ein- oder ausgezogen ist, ist die gravierendste Änderung", sagt Wermelskirchens Ordnungsamtsleiter Arne Feldmann. Die Pflicht zur An- und Abmeldung bei der Meldebehörde bleibt weiter bestehen: Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Hier die größten Änderungen für Mieter und Vermieter im Überblick:

An- und Ummeldung Eine der wichtigsten Änderungen im neuen Bundesmeldegesetz betrifft die Frist zur An- und Ummeldung sowie gegebenenfalls auch zur Abmeldung. Denn diese hat sich von bislang einer auf nunmehr zwei Wochen verlängert.

Mitwirkungspflicht Eine zweite wesentliche Änderung, die das neue Bundesmeldegesetz nach sich zieht, ist vor allem für Vermieter von großer Bedeutung: Ab sofort besteht für jeden Wohnungsgeber eine sogenannte Mitwirkungspflicht. Für Vermieter bedeutet das konkret, dass sie künftig jeden Ein- und Auszug auf einem Formular schriftlich bestätigen müssen. Bleiben sie untätig, droht ihnen im schlimmsten Fall ein Bußgeldbescheid. Bislang bestand für Vermieter kein Zwang, einen Ein- oder Auszug zu bestätigen. Allerdings gab es diese Pflicht früher schon einmal, sie wurde aber 2002 wieder abgeschafft. In der Folge konnte sich jede Person in jeder Wohnung anmelden, ohne dass die Behörde prüfen konnte, ob die Person dort tatsächlich wohnt oder wohnen darf. Um Scheinanmeldungen einen Riegel vorzuschieben, wird nun die sogenannte Wohnungsgeberbestätigung wieder eingeführt. "Die Daten des Wohnungsgebers werden auch ins Melderegister geschrieben", sagt Feldmann.

Melderegisterauskünfte Die dritte entscheidende Neuerung bezieht sich auf Auskünfte aus dem Melderegister. Denn fortan wird jede einfache Auskunft wie Name, Vorname oder Adresse aus dem Melderegister dokumentiert. Das gilt auch für telefonisch erteilte Auskünfte. Diese Änderung hat zur Folge, dass jeder Bürger künftig Anspruch darauf hat, sich anzeigen zu lassen, wer sich über ihn informiert hat.

Bisher war das Meldewesen in seinen wesentlichen Grundzügen im Melderechtsrahmengesetz geregelt. Daneben haben die einzelnen Bundesländer eigene landesrechtliche Bestimmungen zum Meldewesen erlassen, die die rahmenrechtlichen Vorgaben umsetzten. Mit der Verwirklichung der Rechtseinheit im Meldewesen werden erstmals bundesweit geltende Vorschriften für die Bürger sowie für die Behörden geschaffen, heißt es in der Pressemitteilung auf der Internetseite der Stadt.

(sb)
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