Wermelskirchen Hoverboards öffentlich nicht erlaubt

Wermelskirchen · Weil sie schneller als sechs Stundenkilometer fahren, sind die elektrisch betriebenen Rollbretter ohne Lenkstange, auf denen der Fahrer steht, zulassungspflichtig. Als Spielzeug für Kinder sind die Geräte nicht geeignet, teilt die Polizei mit.

 Mit so einem Hoverboard dürfen auch Wermelskirchener unterwegs sein, aber nicht im öffentlichen Straßenraum, sondern nur auf einem privaten Gelände oder in einer großen Halle.

Mit so einem Hoverboard dürfen auch Wermelskirchener unterwegs sein, aber nicht im öffentlichen Straßenraum, sondern nur auf einem privaten Gelände oder in einer großen Halle.

Foto: AP/Reed Saxon

Es war ein ungewohntes Summen, das plötzlich im Ohr klang - und schon rollte das Longboard auf der Trasse an den Spaziergängern vorbei. Der Erwachsene auf dem Board stand seelenruhig drauf, keine Kraftanstrengung war notwendig. Denn: Das Board wurde durch einen kleinen Elektromotor vorwärts bewegt. Übrigens ziemlich zügig - ein E-Bike müsste schon auf die höchste Stufe eingestellt werden um mitzuhalten.

Elektrisch angetriebene Skateboards, aber auch der neuste Trend aus den USA, Hoverboards, sieht man auch in Wermelskirchen immer häufiger im öffentlichen Verkehrsraum. Skateboards kennt man, ein Hoverboard ist ein sogenanntes selbststabilisierendes Fahrzeug - ein elektrisch betriebenes Rollbrett ohne Lenkstange, auf dem der Fahrer steht. Gesteuert wird das Board über Gewichtsverlagerung und die Fußstellung des Fahrers. Die Frage, die längst auch Bürger schon an die Redaktion gestellt haben, lautet: Sind diese Fortbewegungsmittel überhaupt im Straßenverkehr erlaubt?

Laut Polizeipressesprecher Richard Barz sind Hoverboards und motorgetriebene Skateboards zulassungspflichtig, weil sie schneller als sechs Stundenkilometer fahren. Gegen das grenzenlose Fahren auf Straßen und Bürgersteigen spreche die Straßenverkehrsordnung. "Wer auf einem abgegrenzten privaten Gelände oder in einer Halle fährt, bekommt keine Probleme. Aber ein großer Parkplatz ist ein öffentlicher Raum. Da gilt die Straßenverkehrsordnung. Das gilt auch für das Befahren auf Gehwegen, Straßen oder Radtrassen" erklärte Barz. Fährt man mit diesen elektrisch betriebenen Boards im öffentlichen Verkehrsraum, müssen sie zugelassen und pflichtversichert sein. Es sei denn, es gebe irgendwann mal Ausnahmen von diesem geltenden Recht. So hat das Amtsgericht Düsseldorf in einer rechtlichen Einstufung eines Hoverboards festgestellt, dass es sich dabei um ein "zulassungs-, fahrerlaubnis- und versicherungspflichtiges Kraftfahrzeug" handelt. Mithin müssen Fahrer eines Hoverboards (und damit auch motorgetriebenen Skateboards) eigentlich auch einen Führerschein besitzen. Da es aber noch keine Klassifizierung gibt, gibt es dafür auch noch keinen Führerschein.

Wer Hoverboards trotzdem im öffentlichen Raum nutzt, begeht nach Angaben von Experten der ARAG-Versicherung eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von 70 Euro und einem Punkt in der Flensburger Verkehrssünderkartei bestraft wird. Richard Barz verweist auf die rechtlichen Grundlagen, die besagen, dass Bremsen, Beleuchtung und Spiegel für eine Zulassung im öffentlichen Verkehr erfüllt werden müssen, bauartbedingt aber nicht umsetzbar sind. "Auch eine Pflichtversicherung wird derzeit noch nicht angeboten, sie werden niemanden finden, der diese Boards versichert", sagt der Polizeisprecher. So machen sich alle strafbar, die damit im öffentlichen Verkehrsraum fahren. Schäden muss der Fahrer aus eigener Tasche zahlen, da sie auch von der privaten Haftpflichtversicherung nicht übernommen werden.

Da so ein E-Board locker 15 bis 20 km/h fahren könne, sei es auch als Spielzeug für Kinder denkbar ungeeignet. Unbestritten ist also, dass diese Boards für den öffentlichen Raum zugelassen werden müssen. "Problem ist nur, dass es da noch überhaupt keine Richtlinien gibt, das heißt, sie werden keine Zulassungsstelle finden", sagt Barz.

Geklärt ist bislang demnach eigentlich nur, dass man es nicht öffentlich fahren darf. "Die Einordnung als Kraftfahrzeug ist das Problem, weil ein Motor vorhanden ist", sagt Barz. Ausnahmen gelten laut Gesetz zum Beispiel für Segways, für die es spezielle Regelungen gibt, die Hoverboards noch nicht haben. Segways zum Beispiel dürfen bis zu einer Geschwindigkeit von 15 km/h für den Mofaführerschein zugelassen werden.

Den Polizisten im Rheinisch-Bergischen Kreis sind auf ihren Streifenfahrten noch keine Verstöße mit Hoverboards aufgefallen. Es gab lediglich einen Unfall mit einem motorisierten Longboard in Bergisch Gladbach-Schildgen. Der junge Mann erlitt schwere Kopfverletzungen - Polizeisprecher Barz: "Er trug keine Schutzkleidung."

(RP)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort