Wermelskirchen Kinderpornografische Fotos - Bewährungsstrafe

Wermelskirchen · Der Angeklagte war bereits einmal einschlägig verurteilt worden. Es ging um den Besitz von Fotos mit kinderpornografischem Inhalt. Jetzt, zum zweiten Mal erwischt, war eine wesentlich höhere Anzahl von einschlägigen Fotos auf seinem Laptop gefunden worden: etwa 1500 Fotos mit pornografischem Inhalt. Sie zeigten Kleinkinder. Da mag sich der Angeklagte nicht wohlgefühlt haben: Er erschien erst gar nicht zur Verhandlung im Amtsgericht. Dafür aber sein Verteidiger. Er kannte den Grund des Nichterscheinens nicht. Er habe bereits mehrfach versucht, seinen Mandanten übers Handy zu erreichen, aber stets keine Verbindung bekommen. Der Verteidiger kannte auch die Fotos nicht. Der Richter reichte die Akte dem Verteidiger zur Einsicht rüber. "Das WC ist gleich um die Ecke, falls Ihnen schlecht werden sollte", sagte der Vorsitzende Richter.

Als auch nach einer Wartezeit von 15 Minuten der Angeklagte nicht erschien, bedauerten Richter und Staatsanwalt das Nichterscheinen. "Eine eventuell günstige Sozialprognose ohne Anwesenheit des Angeklagten ist nicht möglich", sagte der Richter. Ein Strafbefehl müsse ausgesprochen werden. Hierbei muss die Schuld des Angeklagten nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Vielmehr reicht es aus, wenn seine Schuld wahrscheinlich ist. So also auch in diesem Falle. Der Verteidiger versuchte noch, ein möglichst mildes Strafmaß zu erwirken. Zwecklos. Der Richter wertete den Besitz dieser Bilder als schweres Vergehen. Häufig werde argumentiert, der Besitz der Fotos stelle ja keine direkte sexuelle Handlung mit Kindern dar. Aber allein die Tatsache, dass solche Bilder konsumiert würden, erzeuge die Nachfrage danach, sagte er.

Der Strafbefehl lautete auf ein Jahr Gefängnis mit Bewährung. Als Bewährungsauflage beschloss das Gericht: Die Bewährungszeit beträgt drei Jahre, der Verurteilte wird der Bewährungshilfe unterstellt und muss 1500 Euro bezahlen. Gegen diesen Strafbefehl kann der Angeklagte Einspruch einlegen. Dann ist eine Gerichtsverhandlung zwingend notwendig, bei der er erscheinen muss. Es bleibt abzuwarten, ob er sich in einer öffentlichen Verhandlung präsentieren wird oder den Strafbefehl akzeptiert. Das Gericht zog außerdem den Laptop des Angeklagten ein.

(bege)
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