Notariat Informationen zu Testament und Erbfolge

Wermelskirchen · Auf das Interesse der Wermelskirchener stieß der erste "Tag der offenen Tür im Notariat", eine Veranstaltung der Rheinischen Notarkammer, bei Dr. Stefan Meyer. Der Notar hielt Präsentationen zu den Themen "Testament und Erbvertrag", "Übertragung und vorweggenommene Erbfolge" sowie "Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung". Meyers Vorträge waren für Verbraucher und Unternehmer gleichermaßen interessant.

Auf das Interesse der Wermelskirchener stieß der erste "Tag der offenen Tür im Notariat", eine Veranstaltung der Rheinischen Notarkammer, bei Dr. Stefan Meyer. Der Notar hielt Präsentationen zu den Themen "Testament und Erbvertrag", "Übertragung und vorweggenommene Erbfolge" sowie "Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung". Meyers Vorträge waren für Verbraucher und Unternehmer gleichermaßen interessant.

Besonders für das Thema der Patientenverfügung würden die Menschen durch die Medien immer mehr sensibilisiert, sagte Notar Meyer. "Die Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung sind in das Problembewusstsein der Menschen gerückt. Dann wollen sie das geregelt haben."

Wenn es um Testamente ginge, zeigten die Wermelskirchener schon immer Interesse. Meyer erklärte die Vorteile, die er in einem notariell aufgesetzten Testament sieht: "Es ersetzt den Erbschein. Wenn es zum Tod eines Verwandten kommt, geht dann alles einfacher, schneller und günstiger. Angehörige kommen zum Beispiel schneller an das Konto des Verstorbenen heran, um die Beerdigung zu bezahlen."

Von handschriftlichen Testamenten rät Meyer ab. "Das 'normale' Deutsch des handschriftlichen Testaments wird später von Juristen während des Erbscheinverfahrens ins Juristendeutsch übersetzt. Ob dann noch das herauskommt, was sich jemand beim Schreiben vorgestellt hat, ist fraglich. Wenn ich Dinge gestalte, sollte ich immer den rechtlichen Hintergrund kennen. Sonst ist das ein Schuss ins Blaue."

Während Angehörige eine Erbschaft, die mittels eines Testaments weitergegeben werden sollte, auch ausschlagen können, müssen sich bei einer Übertragung zu Lebzeiten alle Beteiligten einig sein. Seine Erklärungen schilderte Meyer anhand des klassischen Beispiels von einem verheirateten Elternpaar mit zwei Kindern. Auch auf Fragen der Besucher ging er direkt ein.

(rbrt)
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