Wermelskirchen Todesfall nach OP - Gericht stellt keinen Behandlungsfehler fest

Wermelskirchen · Im August 2014 starb ein 65-jähriger Patient zwei Tage nach einer Wirbelsäulenoperation im Wermelskirchener Krankenhaus. Der operierende Arzt (39) und der bei der Operation verantwortliche Anästhesist (41) mussten sich jetzt dafür vor dem Amtsgericht wegen fahrlässiger Tötung verantworten. Sie hätten es versäumt, während der Operation den Patienten von der Bauchlage in die Rückenlage zu drehen, lautete der Vorwurf der Staatsanwaltschaft. Die Umlagerung wäre notwendig gewesen, um dem Patienten die notwendige Atemluft zu verschaffen. Durch die Unterversorgung mit Blut sei es zum Ausfall von Nieren, Leber und Darm gekommen. Das hätte zum Tod des Patienten geführt. Diese Todesursache bestätigte die Gutachterin der Rechtsmedizin.

Im August 2014 starb ein 65-jähriger Patient zwei Tage nach einer Wirbelsäulenoperation im Wermelskirchener Krankenhaus. Der operierende Arzt (39) und der bei der Operation verantwortliche Anästhesist (41) mussten sich jetzt dafür vor dem Amtsgericht wegen fahrlässiger Tötung verantworten.

Sie hätten es versäumt, während der Operation den Patienten von der Bauchlage in die Rückenlage zu drehen, lautete der Vorwurf der Staatsanwaltschaft. Die Umlagerung wäre notwendig gewesen, um dem Patienten die notwendige Atemluft zu verschaffen. Durch die Unterversorgung mit Blut sei es zum Ausfall von Nieren, Leber und Darm gekommen. Das hätte zum Tod des Patienten geführt. Diese Todesursache bestätigte die Gutachterin der Rechtsmedizin.

Der Operateur sagte aus, dass ihm während der Operation zwar ein Anstieg des Beatmungsdruckes mitgeteilt worden sei, ihm dieser aber im Vergleich zum Wert bei Operationsbeginn nicht anormal erschien. Aus jetziger Sicht sei er allerdings "zu hoch gewesen".

Der Anästhesist, ein Honorararzt, hatte den Patienten mit geringem Risiko eingestuft - trotz einiger Voroperationen und deutlichem Übergewicht. Außer Bluthochdruck und Nikotinabhängigkeit waren andere kardiologische Probleme nicht bekannt. Der Narkosearzt beschrieb detailliert und eindrucksvoll, wie er sich nach allen Regeln der ärztlichen Kunst bemüht hatte, den Beatmungsproblemen während der Operation zu begegnen, die einen Blutdruckabfall verursachten. Das bestätigten auch die Gutachter anhand der Operationsprotokolle.

Der Anästhesist hatte auch die verantwortliche Chefärztin zurate gezogen. Sie hatte nach Überprüfung aller Parameter und Maßnahmen die Anweisung gegeben, schnell mit der Operation fertig zu werden. Nach der Operation habe der Patient Nahrung erbrochen, sagte der Anästhesist. Vermutlich sei der Patient, wie verlangt, vor der Operation nicht ganz nüchtern gewesen. Wären ihm die erst später festgestellten Neben- und Vorerkrankungen des Patienten vor der Operation bekannt gewesen, hätte er das Risiko anders eingeschätzt. Alle drei bestellten Gutachter stellten keine den Tod verursachenden Behandlungsfehler fest. Allerdings hätte durch die während der Operation steigenden hohen Beatmungsdruckwerte die Operation abgebrochen und der Patient umgelagert werden müssen. Der genaue Zeitpunkt für diese Entscheidung sei im Nachhinein nicht mehr festzustellen. Die Bauchlage habe der Patient nicht vertragen, sein hohes Gewicht sei ein erhöhtes Risiko gewesen.

Am Ende schlug der Richter in Abstimmung mit der Staatsanwältin wegen der damaligen äußeren Umstände und dem schon lange zurückliegenden Geschehen eine Einstellung des Verfahrens gegen eine Geldauflage vor: Der Operateur soll 4000 Euro und der Anästhesist 7500 Euro an die Organisation "Ärzte ohne Grenzen" zahlen.

Die Angeklagten stimmten zu. Sie bleiben nicht vorbestraft.

(bege)
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