Wermelskirchen Verschleiß mit Miete abgegolten

Wermelskirchen · Alle Gegenstände und Einrichtungen, die sich bei Beginn eines Mietverhältnisses in der Wohnung befinden, gelten als mitvermietet. Anders nur, so der Mieterverein Wermelskirchen in einer Presseerklärung, wenn der Mieter die Gegenstände vom Vermieter oder seinem Vormieter übernommen und gekauft hat.

Das gilt für die üblichen Einrichtungsgegenstände, wie Waschbecken, Badewanne und Toilettenbecken. Dazu gehören aber auch vom Vermieter zur Verfügung gestellte Gegenstände, wie Teppichböden, Warmwasseraufbereitungsgerät, Wandschränke, Öfen, Einbauküche oder Herd, Kühlschrank bzw. Spüle. Der Mieter darf die mitvermieteten Einrichtungen und Gegenstände im Rahmen des üblichen Gebrauchs nutzen. Verschleiß bzw. Abnutzungen der Gegenstände sind durch die Zahlung der Miete abgegolten. Für notwendig werdende Reparaturen und Erneuerungen ist der Vermieter zuständig. Er muss nach Darstellung des Mietervereins auch die Kosten tragen. Der Vermieter darf im Zuge von notwendigen Reparaturen und Erneuerungen dem Mieter die zur Verfügung gestellten Einrichtungsgegenstände nicht wegnehmen oder gegen minderwertigere Teile austauschen.

(BM)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort