Wermelskirchen Verwirrung um Fahrerlaubnis

Wermelskirchen · Wäre der 39-jährige Angeklagte mit seinem BMW auf der A1 bei Wermelskirchen nicht so auffällig gefahren, säße er vermutlich jetzt nicht auf der Anklageseite im Amtsgericht Wermelskirchen. So aber hatte die Polizei ihn kontrolliert und dabei festgestellt, dass er nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war. Das habe er nicht wissen können, sagte sein Verteidiger. Sein Mandant habe einen ausländischen Führerschein bei sich getragen. Der Richter bestätigte. Aber dieser Führerschein sei nicht gültig gewesen. Die Fahrerlaubnis aufgrund dieses Führerscheines sei ihm aberkannt worden. Und zwar wegen des Missbrauchs von Betäubungsmitteln.

Das sei dem Angeklagten schriftlich mitgeteilt worden. Diese Mitteilung sei allerdings nie beim Angeklagten angekommen, argumentierte der Rechtsanwalt. Ja, die öffentliche Zustellung habe zwar nicht geklappt, sagte der Richter. Allerdings sei dem Gesetz in diesem Falle genüge getan worden. Der Entzug der Fahrerlaubnis sei öffentlich mittels Aushang bekannt gemacht worden. "Ich schaue doch nicht jedes Mal nach, ob in irgendeinem Amtsgericht ein mich betreffender Aushang veröffentlicht worden ist", sagte der Angeklagte kopfschüttelnd. Aber so sei nun mal die Rechtslage, sagte der Richter. Der Angeklagte habe es an seiner Sorgfaltspflicht hapern lassen. Ob dies vorsätzlich geschehen sei, sei dahingestellt. Und dann wurde auch klar, warum die Zustellung des Amtspapiers nicht geklappt hatte: Der Angeklagte ist offiziell in einem Wohnwagenpark in den Niederlanden gemeldet. Er selbst befindet sich aufgrund seines Berufes stetig auf Montage und reist mal hierhin, mal dorthin. Deswegen sei er auch auf einen Führerschein angewiesen, bekräftigte sein Anwalt. Der Richter zuckte mit den Schultern. Tatsache sei, dass dieser ausländische Führerschein keine gültige Fahrerlaubnis darstelle.

Er und der Staatsanwalt sahen allerdings auch ein, dass das Ganze ein wenig unglücklich für den Angeklagten gelaufen sei. So kam man überein, das Verfahren gegen eine Geldbuße von 1500 Euro einzustellen. Gleichwohl: Mit einem nicht-öffentlichen Verkehrsmittel durch Deutschland fahren, darf der Angeklagte weiterhin nicht.

(bege)
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