Wermelskirchen Werbetafel per Gericht durchgesetzt

Wermelskirchen · Die Angst, dass die Stadt von großflächigen Werbetafeln zugepflastert wird, ist nicht unbegründet. In drei Fällen unterlag die Stadt jetzt vor dem Verwaltungsgericht. Die gewünschte Gestaltungssatzung umzusetzen, ist sehr aufwendig.

 Das Aufstellen dieser Werbetafel an der Hilfringhauser Straße ist vor dem Verwaltungsgericht durchgesetzt worden.

Das Aufstellen dieser Werbetafel an der Hilfringhauser Straße ist vor dem Verwaltungsgericht durchgesetzt worden.

Foto: Teifel, Udo (tei)

In Wermelskirchen "schießen" Werbetafeln aus dem Boden. Auch an Stellen, die aus "Normalbürger-Sicht" eigentlich dafür tabu sein sollten. Weil sie Sicht und Stadtbild verschandeln. Doch Eigentümer und Gerichte sehen dies anders. So auch an der Hilfringhauser Straße/Ecke Wielstraße. Die dortige Werbetafel ist legitimiert - durchs Verwaltungsgericht Köln. "Wir haben inzwischen drei solcher Fälle im Stadtgebiet, wo wir als Stadtverwaltung eine Baugenehmigung versagt haben, das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit aber in einem Urteil bestätigt hat", erklärt der Technische Beigeordnete Dr. André Benedict Prusa auf Anfrage.

Das Urteil ist bereits drei Monate alt; mit neuen Gerichtsverfahren muss die Stadtverwaltung jederzeit rechnen. Im Schulterschluss mit der Polizei hatte die Stadt eine Baugenehmigung der Werbetafel an der Hilfringhauser Straße, die auf Privatgrund steht, versagt. Das Gericht sah dies aber anders und befürchtete eine Einschränkung der persönlichen Rechte des Bauherrn. Am Rande, sagte Prusa, hätte der Richter erklärt, dass Städte keine Möglichkeit hätten, gegen eine solche Verunstaltung des Stadtbildes einzuschreiten. "Wir müssen damit rechnen, dass noch mehr Werbetafeln aufgestellt werden, die das Stadtbild verschandeln", sagt Prusa.

Dagegen wehrt sich die WNKUWG öffentlich und hat zum zweiten Mal bei Prusa diese Art von "Stadtbildbehübschung" kritisiert. Henning Rehse fordert ihn auf, bis zur Ratssitzung im Dezember diese Verschandelung im Zuge der "Stadtbilderhaltung und -gestaltung" durch ein belastbares Regelwerk in geordnete Bahnen zu lenken.

Wie kann aber dagegen vorgegangen werden? Grundsätzlich, so Prusa, müssten alle Werbetafeln baurechtlich beantragt werden. "Inzwischen ist aber selbst der Paragraf 34 für den Innenbereich so weit, dass so viel wie möglich zugelassen wird", erklärt Prusa: "Wir haben zurzeit kein Instrument, um Werbetafeln zu verhindern." Nach seiner Darstellung gibt es rund 50 alte Werbesünden, gegen die man nichts machen könne.

Was aber ist mit einer Gestaltungssatzung? Die wird fraktionsübergreifend gefordert - ist aber nicht ohne Probleme anwendbar, meint Prusa. Denn es gelte die Bau- wie Werbefreiheit. "Da geht's dann um die Frage des Eigentumsrechtes." Eine Gestaltungssatzung könnte auch nicht das ganze Stadtgebiet umfassen. "In einer Satzung können nur Zonen definiert werden - beispielsweise öffentliche Plätze oder Denkmäler." Und dann müssen sehr detailliert die Vorgaben festgelegt werden. "Gibt es dann Eigentumsbeschränkungen, müssen auch Ausgleichsmechanismen dargestellt werden", sagt Prusa.

Mit einer Gestaltungssatzung komme viel Arbeit auf die Stadt zu. "Jeder Platz, jeder Straßenzug muss genau wie in einem Bebauungsplan beschrieben und als Satzung gefasst werden." Dargelegt werden müsse, was schützenswert sei und wie der Bereich weiterentwickelt werden solle. "So eine Satzung wird ein richtig intensives Werk", meint Prusa. Fünf bis zehn solcher Zonen könnte er sich perspektivisch für das Stadtgebiet vorstellen; ein bis zwei solcher Zonen als Satzung im Jahr fertigstellen. Alte Sünden könne man damit nicht reparieren.

Klar sei auch: Wenn's die Satzung gebe, müsse Personal zur Kontrolle eingestellt werden, schrieb er den Politikern ins Stammbuch. "Jede Satzung müsste auf Baukonformität überprüft werden", sagt Prusa. Als Beispiel führt er die Stadt Lüdenscheid an: Für jeweils drei bis vier Gestaltungssatzungszonen gebe es eine Vollzeitstelle. "Ohne zusätzliches Personal ist also eine Gestaltungssatzung ein totes Pferd."

(RP)
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