Schermbeck Am Borgskamp entstehen Ein- und Zweifamilienhäuser

Schermbeck · Einstimmig beschlossen die Mitglieder des Planungs- und Umweltausschusses am Donnerstagnachmittag auf der Basis des vorgestellten Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. 51 "Wohnbebauung Borgskamp" eine frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung. Die Entwürfe werden für die Dauer eines Monats in der Verwaltung öffentlich ausliegen.

 Das trapezförmige Baugebiet Borgskamp.

Das trapezförmige Baugebiet Borgskamp.

Foto: Scheffler

Stadtplaner Carsten Lang vom Architekturbüro "WoltersPartner" in Coesfeld stellte die Planungen für das etwa ein Hektar große Grundstück östlich des Friedhofes der Evangelischen Kirchengemeinde Schermbeck vor. Das Grundstück liegt zwischen der Weseler Straße und den in jüngster Zeit bebauten Baugebieten am Hallenbad und am Mühlenbach.

Die Zufahrt zu dem Baugebiet Borgskamp soll von der Weseler Straße aus erfolgen, und zwar in Höhe der jetzigen Einbuchtung an der Weseler Straße, die später entfernt werden soll. Die nach Südosten führende Erschließungsstraße endet in einem Wendehammer. Westlich dieser Straße sollen Ein- oder Zweifamilienhäuser entstehen. Für den östlich der Stichstraße gelegenen Flächenanteil liegt im nördlichen Teilbereich bereits die Genehmigung für die Errichtung eines Gebäudes mit 16 Wohneinheiten vor. Im südlichen Bereich wird eine kleine Stichstraße beiderseits von Doppelhäusern begleitet.

Ob die Gemeinde das Gebäude mit den 16 Wohneinheiten, das ohne einen rechtsgültigen Bebauungsplan genehmigt wurde, auch errichten wird, hängt davon ab, wie sich die Schermbecker Flüchtlingszahlen entwickeln. Sollte bis nach den Sommerferien kein Bedarf für die Unterbringung von Flüchtlingen bestehen, dann soll der Förderbescheid zurückgegeben werden, damit die Grundstücksfläche frei bebaut werden kann. Dann würde sich allerdings die Zahl der Stellflächen vergrößern.

Während für das Flüchtlingswohnheim ein Stellplatz pro Wohneinheit ausgewiesen werden müsste, müssten bei einer freien Wohnbebauung für eine Wohnung mit mehr als 90 Quadratmetern Fläche zwei Stellplätze ausgewiesen werden.

Um eine zu starke Bebauung des Gebietes zu verhindern, wurde das Bebauungsmaximum auf 40 Prozent festgelegt, wobei auf dieser Fläche alle Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten liegen müssen. Pro Wohnung sind zwei Stellplätze nachzuweisen. Bei der Errichtung von aneinandergereihten Doppelhäusern ist grundsätzlich nur ein Satteldach mit einer Dachneigung von 30 Grad zulässig, wobei der Giebel an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu errichten ist. Alternativ ist auch ein stärker geneigtes Satteldach (40 bis 50 Grad) mit Dachgauben zulässig, sofern es sich bei diesem Dachgeschoss um ein Vollgeschoss im Sinne der Landesbauordnung handelt. Die Firsthöhe darf bei Einfamilienhäusern maximal 9,50 Meter betragen, bei Mehrfamilienhäusern 11,50 Meter.

Im Baugebiet sollen nach Möglichkeit gestalterische Einschränkungen vermieden werden. Bei der Errichtung von Doppelhäusern soll allerdings erreicht werden, dass bei aneinander gebauten Gebäuden die Grundstückseigentümer bzw. die Erbbauberechtigten eine einheitliche Gestaltung vornehmen.

(hs)
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