Stadt Willich Betrug mit Tankgutscheinen: Bewährung

Stadt Willich · / KREFELD Am Krefelder Amtsgericht fiel gestern das Urteil gegen einen 31-jährigen Willicher. Der junge Mann erhielt wegen gewerbsmäßigen Betruges in 82 Fällen eine Bewährungsstrafe in Höhe von einem Jahr und drei Monaten.

Der nun Verurteilte war Anfang 2015 als Kassierer bei einer Tankstelle in Willich beschäftigt. Er habe dann, laut Anklageschrift, den Entschluss gefasst, Barzahlungen von Kunden nicht zu verbuchen, sondern das Geld für sich selbst zu verwenden. Dabei machte er sich das Tankgutscheinsystem seines Arbeitgebers zunutze.

Das funktionierte so: Die Kunden der Tankstelle hatten die Möglichkeit, so genannte Tankgutscheine zu erwerben und diese bei Einkäufen einzulösen. Die Gutscheine wurden im Anschluss weggeworfen. Diesen Umstand nutzte der nunmehr 31-Jährige aus, indem er bei Barzahlungen im Kassensystem eingab, dass mittels eines Gutscheins bezahlt worden sei. Sodann nahm der junge Mann das Bargeld an sich und gab es für die eigene Lebensführung, zum Beispiel für Essen und Miete, aus.

Im Zeitraum zwischen Anfang Januar bis Mitte April 2015 "zweigte" der Willicher auf diese Weise in insgesamt 82 Fällen Einzelbeträge in Höhen von 10 bis 100 Euro für sich ab. Der Gesamtschaden belief sich auf mehr als 4000 Euro.

Der Mann auf der Anklagebank zeigte sich voll geständig und reumütig. Er habe sich damals in einer finanziellen Notlage befunden und sei deshalb auf diese dumme Idee gekommen. Bei seinem früheren Arbeitgeber habe er sich entschuldigt - er tat dies übrigens auch erneut im Laufe der gestrigen Verhandlung. Und was das Geld beträfe, welches er unrechtmäßig an sich nahm: "Das habe ich mittlerweile vollständig zurückgezahlt!"

Der Richter am Krefelder Amtsgericht entschloss sich in seinem Urteil dazu, trotz zweier einschlägiger, länger zurückliegender Vorstrafen des Angeklagten aus Willich, eine Bewährungsstrafe zu verhängen, da "vieles für den Beschuldigten spricht." Der habe nämlich früh ein umfassendes Geständnis abgelegt und damit erheblich zur Aufklärung des Falles beigetragen, zeige sich einsichtig und habe außerdem Schadenswiedergutmachung geleistet.

(RP)
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