Straßenfeste: Gema gewinnt Rechtsstreit

Karlsruhe/Bochum Die Rechteverwertungsgesellschaft Gema darf auch künftig ihre Gebühren für Weihnachtsmärkte und Straßenfeste nach der Größe der gesamten Veranstaltungsfläche berechnen – gemessen vom ersten bis zum letzten Stand und von Hauswand zu Hauswand. Zu diesem Urteil kam gestern der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.

Zwei Veranstalter von öffentlichen Festen aus NRW, "Bochum Marketing" und "Bottrop live", hatten gegen die seit 2006 gültige Praxis geklagt. Die Bochumer hatten von der Gema gefordert, bei der Berechnung für die Kosten der Musik für ihren Weihnachtsmarkt Flächen abzuziehen, die nicht direkt beschallt werden oder für Besucher nicht zugänglich sind – etwa Verkaufsstände, Toilettenhäuschen oder Zelte von Rettungsdiensten. Die Karlsruher Richter entschieden, dass diese Forderung für die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, kurz Gema, nicht zumutbar wäre.

Das Grundsatzurteil könnte dazu führen, dass künftig auf Weihnachtsmärkten aus Kostengründen vermehrt die Musik abgeschaltet wird. In Aachen verzichteten die Veranstalter bereits im vergangenen Jahr zum Teil auf die weihnachtliche Beschallung. Die Gema hatte die Gebühren von 4000 auf 12 000 Euro erhöht. Auf dem Düsseldorfer Weihnachtsmarkt wird in diesem Jahr auf der Flinger- und der Schadowstraße auf Musikeinspielungen verzichtet. Für die öffentliche Wiedergabe von Musik müssen Veranstalter eine Vergütung an die Gema zahlen. Bei Weihnachtsmärkten geht es um Lizenzgebühren von mehreren Tausend Euro.

(RP)
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