Karlsruhe Farbe und Tapete für Schönheitsreparatur

Karlsruhe · Wer muss eigentlich renovieren, wenn ein Mieter aus der Wohnung auszieht? Der Bundesgerichtshof hat nun geurteilt und die Rechte der Mieter gestärkt. Wichtige Fragen und Antworten im Überblick.

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In mehreren Grundsatzurteilen hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechte von Mietern gestärkt. Drei alltägliche Streitfälle gaben dazu Anlass.

Um was ging es vorm BGH?

Es ging um die sogenannten Schönheitsreparaturen, also die Instandhaltung einer Mietwohnung. Diese obliegt nach dem Gesetz eigentlich dem Vermieter. Er darf diese Pflicht aber auf seinen Mieter übertragen, sofern er bestimmte Vorgaben beachtet. So dürfen etwa die Fristen für die Renovierung nicht starr sein. Um was für konkrete Fälle ging es?

Den Richtern lagen drei Fälle vor, in denen Vermieter ihre Ex-Mieter auf Schadenersatz verklagt haben, weil diese beim Auszug die Wohnung nicht instand gesetzt haben. In allen Fällen waren die Klauseln im Mietvertrag umstritten, mit denen die Schönheitsreparaturen auf die Mieter übertragen worden waren. In einem Fall sollte eine Raucherin dazu verpflichtet werden, beim Auszug alle Ausbesserungsarbeiten zu ersetzen, obwohl sie laut Mietvertrag nur einen Teil tragen müsste.

Wie lauten die Kernaussagen der jetzigen Entscheidungen?

1. Die sogenannten Schönheitsreparaturen dürfen nicht pauschal auf einen Mieter abgewälzt werden, wenn er die Wohnung nicht renoviert übernommen hat.

2. Der Mieter darf generell nicht mehr dazu verpflichtet werden, beim Auszug einen Anteil der Renovierungskosten zu tragen, wenn er vor Ablauf vereinbarter Renovierungsfristen ausgezogen ist - unabhängig davon, in welchem Zustand er die Wohnung übernommen hat.

Was gilt denn als "renoviert"?

Das ist nicht genau definiert. Die Vorsitzende BGH-Richterin Karin Milger sagte: Erhebliche Gebrauchsspuren müssten so beseitigt worden sein, dass der "Gesamteindruck einer renovierten Wohnung" entstehe. Zu den Schönheitsreparaturen zählen grundsätzlich alle Gebrauchsspuren, die mit Farbe und Tapeten beseitigt werden können, erläutert Mietrechtsexperte Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. Fußböden und Teppiche, die während der Mietzeit nicht beschädigt wurden, fallen nicht unter die Schönheitsreparaturen. "In diesem Fall müssen Abnutzungen, die unter den vertragsgemäßen Gebrauch fallen, in der Regel nicht vom Mieter beseitigt werden", sagt Ropertz. Gleiches gilt für normale Gebrauchsspuren an Fliesen in Bad und Küche. Dübellöcher müssen aber geschlossen werden - das zählt zu Schönheitsreparaturen.

Was bedeutet das Urteil für Mieter?

Die Urteile gelten der BGH-Sprecherin Dietlind Weinland zufolge auch für schon laufende Mietverträge. Anderslautende Klauseln seien daher unwirksam, sagte die Sprecherin in Karlsruhe. Die Folge sei, dass Mieter sich in bestimmten Fallkonstellationen nicht an den Renovierungskosten beteiligen müssten.

Sind Mieter nun die Gewinner?

Bedingt. Der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland fordert eine neue gesetzliche Regelung. "Die Schönheitsreparaturen sollten künftig grundsätzlich Sache des Mieters sein. Das würde Rechtssicherheit für beide Parteien schaffen", sagte Hauptgeschäftsführer Kai Warnecke. Es sei nun zu befürchten, dass künftig verstärkt nur renovierte Wohnungen übergeben würden, um Streit zu vermeiden, so Axel Gedaschko vom Spitzenverband der Wohnungswirtschaft. Das könnte auch Auswirkungen auf die Höhe der Kaltmiete haben.

Was können Mieter nun tun?

Mieter sollten prüfen, ob die Klauseln zu Schönheitsreparaturen in ihren Mietverträgen wirksam sind. "Unserer Erfahrung nach enthalten zwei Drittel aller Mietverträge unwirksame Klauseln", sagt Ropertz. Ist nur ein Teil der entsprechenden Regelung im Mietvertrag fehlerhaft, ist die komplette Klausel unwirksam. Zu enge Vorschriften für die Schönheitsreparaturen sind ebenfalls nicht rechtens. "Vermieter dürfen Mietern nicht vorschreiben, dass die Wände mit Raufasertapete tapeziert werden müssen." Auch dass Tapeten entfernt werden müssen oder nur Weiß als Wandfarbe verwendet werden kann, darf nicht Vorgabe sein. Denkbar ist allerdings, dass der Vermieter farblich neutrale Wandfarben verlangt, die einen möglichst breiten Geschmack treffen.

(RP)
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