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Urteil des Menschenrechtsgericht: Deutschland unterliegt im Streit um Sterbehilfe

zuletzt aktualisiert: 19.07.2012 - 10:50

Straßburg (RPO). Im Streit über ein mögliches Recht auf Sterbehilfe in Deutschland hat sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) auf eine formale Beanstandung beschränkt. Allerdings gaben die Straßburger Richter am Donnerstag einem Mann aus Braunschweig Recht, dessen Frau nach einem schweren Unfall gelähmt war und sterben wollte.

Deutsche Behörden hatten den Antrag des Paares auf ein tödliches Medikament abgelehnt. Das Menschenrechtsgericht beschränkte sich in dem Urteil allerdings auf verfahrensrechtliche Gesichtspunkte. (Aktenzeichen: 497/09)

Die deutschen Gerichte hätten den Fall jedoch nicht ausreichend geprüft, beanstandeten die Richter. Der Witwer der Frau sei deshalb in seinen Rechten aus der Europäischen Menschenrechtskonvention nach Artikel 8 verletzt. 

Die Richter unterstrichen, dass die Beihilfe zur Selbsttötung in den europäischen Staaten sehr unterschiedlich bewertet werde. Es sei daher in erster Linie Aufgabe der deutschen Gerichte, den Fall des Braunschweigers sachlich zu prüfen.

Der deutsche Staat muss dem Mann rund 30.000 Euro Schmerzensgeld und Prozesskosten zahlen. Die Frau des Klägers lebt bereits seit 2005 nicht mehr: Sie war gemeinsam mit ihrem Mann in die Schweiz gereist und hatte sich dort mit Hilfe des Vereins Dignitas das Leben genommen.

Deutsche Gerichte hatten die Klagen des Mannes abgewiesen, da er nicht in eigenen Rechten verletzt sei und auch nicht im Namen seiner verstorbenen Frau klagen könne. Das kritisierte der Gerichtshof: Aufgrund der engen persönlichen Verbundenheit habe der Kläger "ein starkes und fortbestehendes Interesse" gehabt, seine Beschwerde gerichtlich prüfen zu lassen. Dem hätten die deutschen Gerichte nicht entsprochen.

Quelle: dpa
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