Ruchlose Tat 74-Jährige vergrub tote Freundin und kassierte 135.000 Euro Rente

Alsfeld · Die Leiche versteckte sie in ihrem Garten, pflanzte Tomaten zur Tarnung. Zu dreieinhalb Jahren Haft ist die 74-Jährige Frau aus Hessen verurteilt worden, die ihre tote Freundin im Garten vergraben und jahrelang deren Rente kassiert hat.

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Foto: dpa, Oliver Berg

Das Amtsgericht Alsfeld sprach die Frau aus dem hessischen Grebenhain am Dienstag des gewerbsmäßigen Betrugs schuldig. Die Angeklagte hatte die Tat gestanden. Sie hatte ihre Freundin jahrelang gepflegt und anschließend Pflegegeld und Rente der Toten bezogen. Die Zahlungen gingen fast zehn Jahre lang bei ihr ein, insgesamt rund 135.000 Euro.

Das Urteil geht über die Forderung der Staatsanwaltschaft hinaus, die zwei Jahre und zehn Monate Haft gefordert hatte. Die Pflichtverteidigerin hatte eine sechsmonatige Bewährungsstrafe für ausreichend erachtet. Die Richterin sprach von einer ruchlosen Tat. Sie sagte, viele Aussagen der Angeklagten gehörten ins Reich der Legenden. Auch der Staatsanwalt hatte in seinem Plädoyer gesagt, er nehme der Angeklagten ihre Reue nicht ab.

Die 74-Jährige hatte vor Gericht erzählt, sie habe auf dem Grab Tomaten angepflanzt und die Früchte den Nachbarn geschenkt. Die pflegebedürftige Freundin war bereits im Frühjahr 2005 im Alter von 81 Jahren auf natürliche Weise gestorben, sie hatte weder Angehörige noch einen Hausarzt. Wohl deshalb meldete die Gemeindeverwaltung die Pflegebedürftige erst im Dezember 2013 als vermisst.

Im darauffolgenden Sommer entdeckte eine Sonderkommission der Polizei die in eine Wolldecke gewickelte Leiche im Garten der Angeklagten. Mehrere Pflegedienste hatten ohne Überprüfung immer wieder Bescheinigungen für die längst Verstorbene ausgestellt. Das Vergraben von Toten im Garten ist juristisch eine Ordnungswidrigkeit, in diesem Fall aber bereits verjährt.

Unklar blieb, wer beim Vergraben der Leiche geholfen hat. Denn die Angeklagte ist auf einen Rollator angewiesen und war bereits gehbehindert, als ihre Freundin starb. Die Richterin glaubte der Angeklagten nicht, dass deren damals bereits krebskranker und inzwischen gestorbener Bruder die Tote vergraben haben soll. Die Tochter der Angeklagten machte von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Auch der Verbleib des Geldes konnte nicht geklärt werden.

(dpa)
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