Fast 900.000 Euro hinterzogen Arzt verliert Zulassung wegen Steuerhinterziehung

Lüneburg (RPO). Steuerhinterziehung im großen Stil durch einen Mediziner rechtfertigt den Entzug der ärztlichen Approbation. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg im Fall eines Augenarztes aus dem niedersächsischen Kreis Holzminden entschieden, der dem Staat von 1994 bis 2004 insgesamt 877.000 Euro an Einkommensteuer vorenthalten hatte.

Der 59-Jährige sei wegen beharrlichen steuerlichen Fehlverhaltens der Ausübung des ärztlichen Berufes unwürdig, heißt es in einem am Montag in Lüneburg veröffentlichten Beschluss des Gerichts. Auch ein Fehlverhalten, das nicht berufsbezogen sei, könne zum Verlust der Approbation als Arzt führen, entschied das OVG.

Der Augenarzt habe durch erhebliche Verletzungen der Steuergesetze die fehlende Bereitschaft zum Ausdruck gebracht, sich bei der Berufausübung ausschließlich am Patientenwohl zu orientieren. Dadurch habe er das erforderliche Vertrauen in das eigene berufsbezogene Ansehen verspielt. Das OVG bestätigte ein vorheriges Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover und wies eine Beschwerde des Arztes gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen dieses Urteil ab.

Das Oberverwaltungsgericht betonte zugleich, dass nicht jedes Steuervergehen zur Unwürdigkeit für den Arztberuf führe. Den Entzug der Approbation rechtfertige nur ein schwerwiegendes und beharrliches steuerliches Fehlverhalten. Der Augenarzt habe jedoch über ein Jahrzehnt hinweg erhebliche Teile seiner Praxiseinnahmen vorsätzlich nicht in seine Einkommensteuererklärungen einbezogen. Er sei wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt worden.

Freiheitsstrafe: Zwei Jahre auf Bewährung

Nach Auffassung der Lüneburger Richter ließ der Augenarzt auch "kein ernsthaftes und erfolgversprechendes Bemühen zur Wiedergutmachung des Schadens" erkennen. Ein von dem Mediziner vorgelegter Insolvenzplan sehe lediglich Zahlungen von 35.000 Euro jährlich an Gläubiger vor. Damit könne man mutmaßlich nicht einmal die üblichen Zinsen auf die Schulden des Arztes bedienen. Gegenüber dem Finanzamt habe der Mediziner seine Steuerhinterziehungen mit einer verschlechterten wirtschaftlichen Lage gerechtfertigt. Dies habe das Amt angesichts von Jahreseinkünften von mehr als 200.000 Euro als aberwitzig bezeichnet.

(AP/felt)
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