Auch ohne Internet-Download Betrachten von Kinderpornos ist strafbar

Hamburg (RPO). Das Betrachten von Kinderpornos im Internet ist einem Gerichtsurteil zufolge auch ohne Abspeicherung der Dateien strafbar. Es sei bereits rechtswidrig, sich "bewusst Dateien mit kinderpornografischem Inhalt zu verschaffen oder gewollt eine solche Internetseite aufzurufen und zu betrachten", entschied das Oberlandesgericht Hamburg (OLG) am Montag und hob damit ein Urteil des Amtsgerichts Harburg auf.

Die Entscheidung gilt als Grundsatzurteil und ist das bundesweit erste Revisionsurteil zu der umstrittenen Rechtsfrage des Besitzbegriffs bei kinderpornografischen Dateien. Das OLG begründete das unanfechtbare Urteil damit, dass neben konkreten Gegenständen wie Videokassetten mit kinderpornografischen Darstellungen auch Internetdateien einen "Anreiz für kommerzielle Anbieter" schaffen, bei der Produktion von Filmen und Bildern Kinder zu missbrauchen.

Grundsatzurteil

Die Deutsche Kinderhilfe (DKH) begrüßte das Urteil. Es bleibe zu hoffen, dass die deutschen Amtsgerichte nun dieses Grundsatzurteil "unverzüglich" bei ihrer Rechtsprechung berücksichtigten, teilte die Kinderhilfsorganisation in Berlin mit. Die DKH kritisierte allerdings, dass ein Strafmaß von zwei Jahren für das Herunterladen kinderpornografischer Dateien zu gering sei. Das illegale Downloaden von kommerziellen Filmen oder Software werde etwa mit einer Haftstrafe von drei Jahren geahndet.

Das Amtsgericht Harburg hatte vor einem Jahr einen Angeklagten freigesprochen, der sich in 16 Fällen Dateien mit kinderpornografischem Inhalt verschafft haben soll. Der Mann hatte die Dateien laut Urteil "gezielt im Internet aufgerufen, ohne eine Speicherung zu bezwecken". Dies sah das Gericht als nicht strafbar an. Von einer automatischen Speicherung im Zwischenspeicher des Interner-Browsers habe der Angeklagte keine Kenntnis gehabt. Der Fall soll nun neu verhandelt werden.

(DDP/felt)
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