Beihilfe zum NS-Massenmord BGH bestätigt Urteil gegen früheren SS-Mann Gröning

Karlsruhe · Im Fall des früheren SS-Manns Oskar Gröning hat der Bundesgerichtshof (BGH) erstmals eine Verurteilung wegen Beihilfe zum massenhaften Mord in einem NS-Vernichtungslager höchstrichterlich bestätigt.

 In einem der letzten Auschwitz-Prozesse war Oskar Gröning wegen Beihilfe zum Mord in Auschwitz in 300.000 Fällen zu einer vierjährigen Haftstrafe verurteilt worden.

In einem der letzten Auschwitz-Prozesse war Oskar Gröning wegen Beihilfe zum Mord in Auschwitz in 300.000 Fällen zu einer vierjährigen Haftstrafe verurteilt worden.

Foto: dpa, ahe jai

Das Urteil gegen den ehemaligen Auschwitz-Buchhalter Oskar Gröning ist rechtskräftig. Wie sein Verteidiger Hans Holtermann am Montag in Hannover sagte, verwarf der Bundesgerichtshof (BGH) die von ihm angestrebte Revision ebenso wie die Revision der Nebenklage. Diese bestand aus Auschwitz-Überlebenden und Angehörigen von Opfern. Das Landgericht Lüneburg hatte Gröning 2015 zu vier Jahren Haft verurteilt.

Die Richter sprachen den damals 94-Jährigen wegen Beihilfe zum Mord in 300.000 Fällen schuldig, weil er von 1942 bis 1944 zum SS-Verwaltungspersonal des größten deutschen Konzentrations- und Vernichtungslagers gehörte. Gröning verwaltete das den Opfern abgenommene Geld und bewachte bei der Ankunft von Deportationszügen deren Gepäck.

Die Entscheidung des BGH war in Justizkreisen mit Spannung erwartet worden, weil eine höchstrichterliche Überprüfung der neuen Rechtsprechungspraxis in Verfahren wegen des Holocausts in NS-Vernichtungslagern bislang ausstand. Anders als früher verurteilten Gerichte in jüngster Zeit auch Angehörige des Lagerpersonals wegen Beihilfe zum Massenmord, die nicht unmittelbar an Tötungen mitwirkten, sondern die Abläufe eher indirekt beförderten.

Gröning befindet sich bislang auf freiem Fuß, weil das Urteil gegen ihn noch nicht rechtskräftig war. Nun muss die Staatsanwaltschaft als Strafvollstreckungsbehörde in einem separaten Verfahren darüber entscheiden, ob er haftfähig ist und seine Strafe verbüßen muss. Allgemein gilt dies in Anbetracht seines Alters als unwahrscheinlich.

(das/dpa)
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