BGH bittet EU-Gericht um Entscheidung Der EuGH soll Speicherung von IP-Adressen klären

Karlsruhe · Streit um den Datenschutz: Nun soll der Europäische Gerichtshof entscheiden, ob IP-Adressen beim Surfen auf Webseiten des Staates als "personenbezogene Daten" gelten.

So schützt die EU die Daten ihrer Bürger
Infos

So schützt die EU die Daten ihrer Bürger

Infos
Foto: dpa, Julian Stratenschulte

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe bat das EU-Gericht am Dienstag, diese Frage zu klären. Für personenbezogene Daten gelten strengere Datenschutzregeln als für allgemeine Daten. Betreiber von Webseiten dürfen persönliche Informationen nur speichern, wenn die Nutzer einwilligen oder die Daten für die Abrechnung oder das Angebot an sich gebraucht werden.

Hintergrund ist eine Klage des Kieler Piratenpartei-Politikers Patrick Breyer gegen die Bundesrepublik Deutschland. Der Datenschutzaktivist will dem Bund verbieten lassen, IP-Adressen von Besuchern von Websites des Bundes über die Dauer der Nutzung hinaus speichern zu dürfen (Az.: VI ZR 135/13). Breyer wirft Bundesbehörden wie etwa dem Bundesinnenministerium vor, mit der Speicherung der Surfdaten gegen das Telemediengesetz (TMG) zu verstoßen.

Die IP-Adresse ist eine Ziffernfolge, die mit einer Telefonnummer vergleichbar ist. Über sie kann der Computer identifiziert werden - und damit letztlich auch die Person identifiziert, die an dem jeweiligen Internetzugang angemeldet ist.

Die Karlsruher Richter setzten das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus. Sie wollen zunächst vom EuGH zwei juristische Fragen klären lassen, in denen es um Details der EG-Datenschutzrichtlinie geht.

Der BGH will vom EuGH wissen, ob IP-Adressen überhaupt als "personenbezogene Daten" gelten. Dem Bund liegen selbst keine Informationen vor, die eine Identifizierung des Klägers anhand der IP-Adressen ermöglicht hätten, so die Richter.

Die Bundesregierung erklärte dem Gericht, dass sie die IP-Adressen speichere, um Angriffe auf ihre Webseiten abzuwehren oder Angreifer verfolgen zu können. Würden die IP-Adressen als personenbezogenen Daten gewertet, wäre eine Speicherung allein aus Sicherheitsgründen nach Ansicht der Richter wahrscheinlich nicht zulässig. Sie wollen von ihren Kollegen am EuGH wissen, ob die europäische Datenschutzrichtlinie hier weniger strenge Vorgaben macht. Eine Entscheidung des EuGH würde in allen EU-Staaten gelten.

Der Kläger Breyer sieht die Klärungsanfrage beim EuGH positiv. Er widersprach dem Argument, dass die Bundesbehörden IP-Adressen aus Sicherheitsgründen speichern müssten. Sichere Webseiten könnten auch ohne diese Informationen angeboten werden, erklärte er.

(dpa)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort