Gerichtsurteil: Bohlen mit Klage gegen Lucky-Strike-Werbung gescheitert
zuletzt aktualisiert: 05.06.2008 - 17:40Karlsruhe (RPO). Die Klage auf Schadenersatz von Prinz Ernst August von Hannover und Dieter Bohlen wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in Karlsruhe abgelehnt. Sie wollten sich dagegen wehren, dass die Zigarettenmarke "Lucky Strike" ihre Namen für eine spöttische Anzeigenwerbung durch den Kakao zog.
Das Recht auf freie Meinungsäußerung des Zigarettenherstellers umfasse auch "unterhaltende" Werbebeiträge, die Fragen von gesellschaftlichem Interesse aufgriffen, hieß es zur Begründung. Damit wies der BGH die Forderungen des Prinzen sowie des Musikproduzenten nach je 100.000 Euro Schandersatz ab. (AZ: I ZR 223/05)
In Urteilsbegründung führten die Karlsruher Richter ferner aus, dass die Verwendung der Kläger-Namen in den Werbekampagnen nicht den Eindruck erwecke, sie würden die Zigarettenmarke empfehlen. Der laut BGH zu "Handgreiflichkeiten" neigende Prinz hatte gegen den Zigarettenhersteller British American Tobacco geklagt, weil in der Anzeige eine eingedrückte "Lucky Strike"-Zigarettenschachtel mit der Aussage gezeigt wurde: "War das Ernst? Oder August?". Die Vorinstanzen hatten dem Adeligen wegen Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte noch 60.000 Euro zustehen wollen.
Im Fall des Musikproduzenten Bohlen hatte die Zigarettenfirma auf den Streit um die Veröffentlichung von dessen Buch "Hinter den Kulissen" angespielt, in dem er nach Prominenten-Klagen eine Reihe von Passagen schwärzen musste. In der "Lucky Strike"-Anzeige hieß es mit Anspielung darauf: "Schau mal, lieber Dieter, so einfach schreibt man super Bücher".
Dabei waren die Worte "lieber", "einfach" und "super" geschwärzt worden, ohne unleserlich zu werden. Bohlen, dem das OLG noch 35.000 Euro hatte zusprechen wollen, ging auf die Revision der Zigarettenfirma hin nun ebenfalls leer aus.
Laut BGH nahm der Zigarettenhersteller aktuelle Geschehnisse zum Anlass für seine satirisch-spöttischen Werbesprüche, "ohne über eine bloße Aufmerksamkeitswerbung hinaus die Namen der Kläger zur Anpreisung der beworbenen Zigarettenmarke zu vermarkten".
An den Handgreiflichkeiten des Prinzen und Bohlens Buch habe ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestanden. Deshalb müssten die Kläger es hinnehmen, dass die Meinungsäußerungsfreiheit der Zigarettenfirma über dem "vermögensrechtlichen Bestandteil" des Persönlichkeitsrechts der beiden Prominenten stehe.
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