Bundesverwaltungsgericht Behörden dürfen Rockern Waffenschein entziehen

Leipzig · Allein die Mitgliedschaft bei den "Bandidos" oder vergleichbaren Rockergruppen rechtfertigt den Entzug des Waffenscheins. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschiedne.

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Ob der Waffenbesitzer auch schon persönlich in gewalttätige Auseinandersetzungen verstrickt war, spielt keine Rolle, wie das Gericht am Mittwoch entschied. (Az: 6 C 1.14 und weitere)

Danach müssen die sogenannten Präsidenten der "Bandidos" in Regensburg und Passau sowie der Passauer Vizepräsident ihre sogenannten waffenrechtlichen Erlaubnisse abgeben. Die Männer waren zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff und Signalwaffen berechtigt. Auf den Regensburger "Bandidos"-Chef waren insgesamt 13 Waffen eingetragen, er verfügte sogar über eine Erlaubnis zum Umgang mit Sprengstoffen.

Gericht: "Gehäuft" an Straftaten beteiligt

Die jeweiligen Landratsämter entzogen den Rockern die Erlaubnisse mit der Begründung, es fehle die laut Gesetz erforderliche "Zuverlässigkeit" für den Umgang mit Waffen. Die "Bandidos"-Anführer klagten dagegen mit dem Hinweis, sie selbst und auch ihre jeweiligen regionale Untergruppierungen der "Bandidos" seien bislang nicht mit Gewalttaten in Erscheinung getreten.

Das Bundesverwaltungsgericht wies dies zurück. Danach reicht allein die Mitgliedschaft bei den "Bandidos", den "Hells Angels" oder vergleichbaren Rockergruppen für den Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnis aus. Insgesamt seien die "Bandidos" "gehäuft" an Straftaten beteiligt, führte das Gericht aus. Diese gingen insbesondere auf "szenetypische Rivalitäten" mit anderen Rockergruppen zurück. Dabei sei es üblich, dass sich die regionalen Untergruppen gegenseitig unterstützen.

"Beabsichtigt oder unter dem Druck der Situation"

Daher bestehe generell "die nicht entfernt liegende Möglichkeit", dass die Kläger oder andere "Bandidos"-Mitglieder in gewalttätige Auseinandersetzungen einbezogen werden. Dann wiederum sei es recht wahrscheinlich, dass — "beabsichtigt oder unter dem Druck der Situation" —ihre Waffen auch zum Einsatz kommen.

Nach den Strukturen der Rockergruppe bestehe diese Möglichkeit selbst dann, wenn das einzelne Mitglied nach eigenem Bekunden keine Gewalt will, befanden die Richter. Aus dem gleichem Grund sei auch nicht auf die jeweilige regionale Untergruppierung abzustellen, sondern auf die "Bandidos" insgesamt.

(AFP)
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