Rauchverbot aufgehoben: Das Urteil und die Folgen
VON REINHOLD MICHELS - zuletzt aktualisiert: 31.07.2008Karlsruhe (RP). In Einraumkneipen in Berlin und Baden-Württemberg darf bis Ende 2009 wieder geraucht werden. Das Bundesverfassungsgericht stufte die entsprechenden Regelungen in den Nichtraucherschutz-Gesetzen der beiden Länder am Mittwoch in Karlsruhe als verfassungswidrig ein. Doch was hat das für folgen?
Bei der Entscheidung über diverse Landesgesetze zum Nichtraucherschutz in Gaststätten mahlten die Mühlen des höchsten Gerichts sehr schnell. Im Januar dieses Jahres hatte das Bundesverfassungsgericht aus der Fülle der ab Dezember 2007 eingegangenen Verfassungsbeschwerden drei Beschwerden als Musterklagen angenommen. Schon im Juni hatte die mündliche Verhandlung vor dem Ersten Senat in Karlsruhe stattgefunden. Bereits aus den Fragen der acht Richter an Verfahrensbeteiligte und Fachleute sowie aus der Verhandlungsführung ließ sich ablesen, was der Senatsvorsitzende Jürgen Papier, der zugleich Präsident des Gerichts ist, „im Namen des Volkes“ als Urteil verkündete:
1) Dass die Benachteiligung der „getränkegeprägten Kleingastronomie“ (im Volksmund: Eckkneipen), die keinen Platz hat, einen Extra-Raucherraum einzurichten, gegen die Grundrechte auf Berufsfreiheit (Art. 12 des Grundgesetzes) und Gleichbehandlung (Art 3) verstößt.
2) Dass auch Betreiber von Diskotheken, zu denen Jugendliche keinen Zutritt haben, in besagten Grundrechten verletzt werden, wenn ihnen die Möglichkeit zur Abtrennung eines Raucherbereichs verwehrt wird.
Die Besonderheit des Urteils besteht jedoch auch darin, dass das Gericht es den Landesgesetzgebern ausdrücklich freistellt, bis zum 31. Dezember 2009 zum Zwecke umfassenden Nichtraucherschutzes ein ausnahmsloses Rauchverbot wie in anderen EU-Ländern festzuschreiben. Lediglich für den Fall, dass sich die Landesgesetzgeber entschließen, mit Rücksicht auf berufliche Interessen von Gastwirten Ausnahmen von einem generellen Rauchverbot zuzulassen, muss das für die gesamte Gastronomie gelten, also auch für die vielzitierte Eckkneipe sowie die Erwachsenen-Disko.
Was das höchste Gericht unter „getränkegeprägter Kleingastronomie“ versteht, ergibt sich aus dem Teil der Entscheidung, der sich mit der Zwischenzeit ab jetzt bis zum Inkrafttreten der notwendigen Neuregelungen zum Jahresende 2009 befasst. Um bestimmte Wirte nicht existenziell zu gefährden, ist es ihnen ab sofort erlaubt, in ihren kleinen Kneipen mit weniger als 75 Quadratmeter Fläche, in denen es keine zubereiteten Speisen gibt (also auch keine Currywurst) und die nur Erwachsenen offen stehen, Rauchen zuzulassen. Sie müssen allerdings im Eingangsbereich ihrer Kneipe darauf hinweisen, dass geraucht werden darf.
Betreibern von Diskos für Erwachsene ist es in der Übergangszeit bis zu Neuregelungen erlaubt, einen Raucherraum einzurichten. Der muss laut Gericht jedoch außerhalb der Tanzfläche liegen.
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