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Hintergrund zum Fall Kachelmann: Der Unterschied zwischen dringendem und hinreichendem Tatverdacht

zuletzt aktualisiert: 29.07.2010 - 18:19

Karlsruhe (RPO). Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat die Freilassung des Wettermoderators Jörg Kachelmann aus der Untersuchungshaft angeordnet, weil "aktuell" kein dringender Tatverdacht mehr gegen ihn bestehe. Dies kam deshalb überraschend, weil das Landgericht Mannheim am 9. Juli die Anklage der Staatsanwaltschaft wegen besonders schwerer Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung "unverändert" zugelassen hatte.

Zugleich hatte das Landgericht das Hauptverfahren - das nicht mit der Hauptverhandlung verwechselt werden darf - eröffnet. Die Eröffnung des Hauptverfahrens ist die verfahrensmäßige Voraussetzung für den späteren Prozess.

Der 3. Strafsenat des OLG wies jetzt bei der Entscheidung über Kachelmanns Haftbeschwerde darauf hin, dass es einen "Unterschied" zwischen dem für die Eröffnung des Hauptverfahrens genügenden "hinreichenden Tatverdacht" und dem für die Untersuchungshaft erforderlichen "dringenden Tatverdacht" gibt. Letzterer erfordere einen "stärkeren Verdachtsgrad".

Einen hinreichenden Tatverdacht kann ein Gericht bereits dann bejahen, wenn die Verurteilung des Angeklagten nach der Aktenlage "wahrscheinlich" ist - also über 50 Prozent liegt. Das OLG betonte, dass bei dieser Einschätzung auch "die besseren Aufklärungsmöglichkeiten" im späteren Prozess in Rechnung zu stellen seien.

Ein dringender Tatverdacht wird hingegen erst dann bejaht, wenn es eine "hohe Wahrscheinlichkeit" dafür gibt, dass der Beschuldigte die Straftat tatsächlich begangen hat. Dafür wird das Ergebnis der gesamten bisherigen Ermittlungen geprüft. In dem OLG-Beschluss wird deutlich, wie intensiv sich das Beschwerdegericht damit auseinandergesetzt hat. (OLG Karlsruhe, AZ: 3 Ws 225/10 - Beschluss vom 29. Juli 2010)

U-Haft ist in Paragraf 112 der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Demnach darf die Untersuchungshaft "gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht". Ein Haftgrund besteht etwa bei Fluchtgefahr. Das OLG betonte nun, dass im Hinblick auf den aktuell nicht mehr bestehenden dringenden Tatverdacht "dahinstehen" könne, ob bei Kachelmann derzeit noch der Haftgrund der Fluchtgefahr gegeben sei.

Quelle: DDP/jt

 
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