Urteil des Bundessozialgerichts Eltern von Conterganopfer müssen Sozialhilfe zurückzahlen

Kassel (RPO). Hat ein contergangeschädigtes Kind zu Lebzeiten Sozialhilfe erhalten, nach dem Tod aber ein Erbe hinterlassen, müssen die Eltern die Leistungen aus dem Nachlass zurückerstatten. Eine Rückerstattungspflicht der geleisteten Sozialhilfe besteht für die letzten zehn Jahre, wie das Bundessozialgericht in Kassel am Dienstag entschied.

(Aktenzeichen: Bundessozialgericht B 8 SO 2/09)

(AP/felt)
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