Bundessozialgericht EU-Ausländer haben Anspruch auf Sozialhilfe in Deutschland

Kassel · Zehntausende EU-Ausländer haben in Deutschland nach spätestens sechs Monaten Anspruch auf Sozialhilfe. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel am Donnerstag entschieden.

Zwar gelte der bestehende Ausschluss von Hartz-IV-Leistungen weiter, spätestens nach sechs Monaten Aufenthalt in Deutschland aber muss die Sozialhilfe einspringen, wie das Bundessozialgericht (BSG) urteilte. (Az: B 4 AS 44/15 R und B 4 AS 59/13 R)

EU-Bürger, die nach Deutschland kommen, um Sozialleistungen zu erhalten oder erstmals eine Arbeit zu suchen, sind nach deutschem Recht generell vom Hartz-IV-Bezug ausgeschlossen. Diese Regelung ist seit Jahren umstritten. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg vom September ist sie aber mit EU-Recht vereinbar.

Nun entschied auch das BSG, dass der Ausschluss von Hartz-IV-Leistungen greift. Gleichzeitig verwiesen die Kasseler Richter aber auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Grundrecht auf Sicherung des Existenzminimums. Bei von Hartz IV ausgeschlossenen EU-Bürgern müssten daher die Sozialämter prüfen, ob Sozialhilfe als Ermessensleistung zu gewähren ist.

Nach den Kasseler Urteilen kommt es dabei auf die Aufenthaltsgründe und die bisherige Dauer des Aufenthalts an. Spätestens nach sechs Aufenthaltsmonaten sei das Ermessen der Behörden "auf Null" geschrumpft, so dass in der Regel Sozialhilfe an die betroffenen Ausländer zu zahlen ist, heißt es in dem Urteil.

Der Anspruch auf Sozialhilfe ergebe sich je nach Fall entweder aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Existenzminimum oder aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Europäischen Fürsorgeabkommens der Zeichnerstaaten des Europarats, befanden die Kasseler Richter. In einem "Vorbehalt" zu diesem Abkommen des Europarats hatte Deutschland zwar die Zahlung von Hartz IV ausgeschlossen, nicht aber die von Sozialhilfe.

Konkret sprach das BSG einer bereits 2008 aus Rumänien nach Deutschland zugezogenen Familie wegen ihres "verfestigten Aufenthalts" Sozialhilfeleistungen für 2012 zu. Zwei weitere Klagen verwiesen die Kasseler Richter zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts an die Vorinstanzen zurück.

EU-Bürger dürfen generell für drei Monate in ein anderes Mitgliedsland ziehen, um dort Arbeit zu suchen. Als Konsequenz der Kasseler Rechtsprechung müssen danach die Ausländerbehörden den rechtmäßigen Aufenthalt zügig für beendet erklären, um einen "verfestigten Aufenthalt" und damit einen Sozialhilfeanspruch zu vermeiden.

EU-Bürger, die vorübergehend eine Arbeit gefunden haben, gelten nach EU-Recht auch nach ihrer Entlassung für sechs Monate weiter als Arbeitnehmer. Während dieser Zeit haben sie daher Anspruch auf Hartz IV und wegen der neuen BSG-Rechtsprechung anschließend auf Sozialhilfe.

Nach Schätzung des Landessozialgerichts Essen leben bundesweit 130.000 arbeitsuchende EU-Bürger in Deutschland, insbesondere aus Bulgarien und Rumänien. Wegen eines "verfestigten Aufenthalts" hat davon nun wohl ein großer Teil Anspruch auf Sozialhilfe. Nach fünfjährigem Aufenthalt besteht unabhängig von der Arbeitssuche ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht, so dass nach der Kasseler Rechtsprechung wieder Anspruch auf Hartz IV besteht.

Der Grünen-Sozialexperte Wolfgang Strengmann-Kuhn begrüßte das Urteil. "Damit ist klar, dass das verfassungsrechtliche Grundrecht auf ein Existenzminimum auch für alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger gilt, die in Deutschland leben", erklärte der Grünen-Bundestagsabgeordnete gegenüber AFP.

(jco/AFP)
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