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Bundesgerichtshof verhandelt ueber Schutz des ungeborenen Lebens
  Foto: ddp, ddp
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BGH fällt Grundsatzurteil: Gen-Tests an befruchteten Eizellen nicht strafbar

zuletzt aktualisiert: 06.07.2010 - 18:13

Leipzig (RPO). Der Bundesgerichtshof (BGH) in Leipzig hat am Dienstag in einem Grundsatzurteil genetische Untersuchungen an befruchteten Eizellen für nicht strafbar erklärt. Die Präimplantationsdiagnostik (PID) bei den aus künstlicher Befruchtung entstandenen Embryonen ist nach Auffassung der Bundesanwaltschaft zulässig, um schwere Erbkrankheiten auszuschließen. Sie plädierte am Dienstag vor dem Bundesgerichtshof für Freispruch eines Berliner Frauenarztes, der die umstrittene Methode angewandt hat.

Bei Paaren mit einer Veranlagung zu schweren Erbschäden dürfen Ärzte künftig im Reagenzglas befruchtete Eizellen auf Genschäden untersuchen und nur die gesunden Zellen für eine künstliche Befruchtung auswählen. Der 5. Senat des BGH in Leipzig erlaubte die sogenannte Präimplantationsdiagnostik (PID) allerdings nur bei den betroffenen Risikogruppen, weil durch diese Methode die Zahl der Abtreibungen schwerst behinderter Kinder vermindert wird. Ansonsten könnten sich Frauen für eine legale Abtreibung entscheiden, wenn während ihrer Schwangerschaft eine Behinderung des Embryos festgestellt wird.

Ein darüber hinaus gehender Einsatz der PID bleibt damit strafbar: Etwa die Auswahl von Embryonen, für die Geburt einer "Wunschtochter" oder eines "Wunschsohnes", sind mit dem Urteil "nicht der Weg geöffnet", betonte das Gericht.

Berliner Arzt angeklagt und freigesprochen

Im aktuellen Fall hatte sich ein Berliner Arzt selbst angezeigt, der die PID bei drei Risikopaaren mit Kinderwunsch angewandt hatte. Ein Paar hatte bereits eine schwerbehinderte Tochter, beim zweiten hatte ein Mann einen Gendefekt, der bei einem Kind zum Down-Syndrom hätte führen können und im dritten Fall hatte eine Frau wegen Erbgutveränderungen bereits Fehlgeburten erlitten.

Nach Ansicht der Berliner Staatsanwaltschaft hatte der Arzt damit gegen das 1990 erlassene Embryonenschutzgesetz verstoßen. Es bestimmt, dass ein künstlich gezeugter Embryo nur zu einem "seiner Erhaltung dienenden Zweck ... verwendet" werden darf. Verstöße dagegen werden mit bis zu drei Jahren Haft bestraft.

Der BGH sieht in der Anwendung der erst später entwickelten PID jedoch keinen Verstoß gegen den Sinn des Gesetzes. Es erlaube für eine künstliche Befruchtung schließlich auch die Auswahl von Spermien, um das Risiko bestimmter geschlechtsgebundener Erbkrankheiten bei Kindern zu vermindern, argumentierten die Richter.

Bundesärztekammer sieht Rechtssicherheit für Eltern und Ärzte

Der Präsident der Bundesärztekammer, Jörg-Dietrich Hoppe, begrüßte, dass mit dem Urteil Rechtssicherheit für Eltern und Ärzte geschaffen worden sei. Zugleich habe der BGH "eindeutig klargestellt, dass die PID keinesfalls als Methode zur Erzeugung von sogenannten Designer-Babies erlaubt ist", erklärte Hoppe. Dagegen wartne der Behindertenbeauftrage der Bundesregierung, Hubert Hüppe (CDU), mit dem Urteil sei "die Tür zu 'Designerkindern' und damit zum Aussortieren menschlichen Lebens weit geöffnet".

Der Vorsitzende der Gesellschaft für Reproduktionsmedizin, Jan-Steffen Krüssel, wies diese Befürchtungen zurück. Es gehe um "ganz konkrete genetische Störungen", sagte Krüssel dem MDR. Die Anzahl der Betroffenen bezifferte der Mediziner auf etwa 150 bis 200 Paare im Jahr.

Proteste von Kirchenvertretern und Lebensschützern

Heftige Proteste löste das Urteil bei Kirchenvertretern und Lebensschützern aus. Der Mainzer Moraltheologe Johannes Reiter sagte der Katholischen Nachrichten-Agentur (KNA), die PID sei mit der Menschenwürde und dem Lebensrecht des Embryos nicht zu vereinbaren. Auch eine begrenzte Zulassung auf Hochrisikopaare sei zum Scheitern verurteilt, weil sie einen zu großen Interpretationsspielraum lasse. Ein Katalog der zu einer PID berechtigenden Krankheiten führe "zu einer Stigmatisierung bestimmter Krankheitsbilder und, gewollt oder ungewollt, zu Lebenswertzuschreibungen".

Des Weiteren wird befürchtet, dass das Urteil ein Dammbruch sein könnte. Inzwischen gibt es international bereits mehrere Fälle, wo ein Kind nur deshalb in vitro gezeugt wurde, um als Gewebespender für ein Geschwisterkind zu dienen. Ebenfalls für Diskussionen sorgte der Fall eines britischen Paares, das unter allen Umständen vermeiden wollte, dass ihr Kind ein Gen für Brustkrebs in sich trägt, wie es bei fast allen weiblichen Familienmitgliedern des Mannes vorgekommen ist. Auch sie machten sich die PID zu nutze. Und der ehemalige evangelische Thüringer Landesbischof Christoph Kähler wies darauf hin, schon die übliche Pränatal-Diagnostik zeige "ziemlich problematische Entwicklungen". Hier sei aus einem kleinen Anfang inzwischen eine Reihenuntersuchung geworden.

Eine klarere Rechtslage kann nur die Politik schaffen. Sie müsste das Embryonenschutzgesetz präzisieren oder ein ganz neues Fortpflanzungsmedizingesetz auf den Weg bringen. Darin könnte sie - was im CDU-Grundsatzprogramm festgeschrieben ist - die PID noch einmal ausdrücklich verbieten. Die Zustimmung der FDP dazu dürfte jedoch ziemlich unwahrscheinlich sein. Auf jeden Fall notwendig wäre es aber, der umstrittenen Methode Grenzen zu setzen und zu definieren, für welche Hochrisikopaare eine PID erlaubt sein soll.

Quelle: apd/awei/AFP/KNA

 
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