Klage abgewiesen Gericht behält alten Cannabis-Grenzwert für Führerschein-Entzug bei

Gelsenkirchen · Bei wie viel Cannabis-Wirkstoff im Blut verlieren Autofahrer ihren Führerschein? Wie bisher auch bei einem Nanogramm Cannabis-Wirkstoff - hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen geurteilt. Der Empfehlung von Experten folgten die Richter ausdrücklich nicht.

Gericht behält alten Cannabis-Grenzwert für Führerschein-Entzug bei
Foto: Andreas Endermann

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat die Klagen von fünf Drogenkonsumenten zurückgewiesen, die wegen zu viel Cannabis-Wirkstoff im Blut ihre Führerscheine verloren hatten. Die Männer hatten gehofft, dass das Gericht am Mittwoch einen neuen Grenzwert für den Cannabis-Wirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC)
anerkennt, der drei Mal so hoch liegt wie bisher.

Bei den Männern aus Essen, Bochum und Gelsenkirchen war der zulässige Grenzwert von einem Nanogramm THC pro Milliliter Blutserum überschritten worden. Eine Expertenkommission hatte aber im September 2015 als neuen Grenzwert drei Nanogramm empfohlen. Die Männer hatten daraufhin die Städte verklagt.

Die Kammer habe sich für die Beibehaltung des in der Rechtsprechung entwickelten Grenzwertes entschieden, teilte das Gericht mit. Zuvor war der Vorsitzende der Kommission gehört worden. Bei der sogenannten Grenzwertkommission handelt es sich laut Gericht um eine fachübergreifende Arbeitsgruppe, die die Bundesregierung berät. Sie ist von der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin, der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin und der Gesellschaft für Forensische und Toxikologische Chemie gegründet worden. In der Vergangenheit war laut Gericht die behördliche und gerichtliche Praxis den Empfehlungen dieser Kommission gefolgt.

Nach einer Anhörung des Kommissions-Vorsitzenden habe sich die Kammer der Argumentation der Kommission aus juristischer Sicht nicht anschließen können. Daher habe sie keinen Anlass gesehen, von der bisherigen Bewertung einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit ab dem Wert von einem Nanogramm abzuweichen.

Führerscheininhaber müssten daher auch weiterhin schon bei dieser Blutkonzentration mit einem Entzug ihrer Fahrerlaubnis rechnen. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

(lnw)
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