Erfolg für klagende Hotelbetreiber Gericht kippt pauschale Bettensteuer

Leipzig · Die Kommunen in Deutschland dürfen keine pauschale Bettensteuer auf Hotelübernachtungen aller Art erheben. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Mittwoch nach Klagen zweier Hoteliers aus Trier und Bingen (Rheinland-Pfalz) entschieden.

Damit waren Hotelbetreiber aus Trier und Bingen am Rhein mit ihren Revisionen gegen zwei Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom Mai 2011 erfolgreich. Sie hatten sich gegen die Erhebung einer Kultur- und Tourismusförderabgabe gewandt, wie die Bettensteuer in den Satzungen der beiden Städte bezeichnet wird.

Der Steuersatz in Trier beträgt ein Euro je Gast und Übernachtung, in Bingen liegt er zwischen einem und drei Euro. In Trier wird die Steuer für bis zu sieben Übernachtungen erhoben, in Bingen am Rhein für bis zu vier Übernachtungen.

Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit darf besteuert werden

Der Vorsitzende Richter des neunten Senats, Wolfgang Bier, ordnete die Bettensteuer als eine örtliche Aufwandsteuer ein. Aufwandsteuern dürften die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfassen, die über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehe und Einkommen für den persönlichen Lebensbedarf wie Konsum ausgegeben werde.

Diese Voraussetzung liege bei entgeltlichen Übernachtungen aus privaten und vor allem aus touristischen Gründen vor. Deshalb sei es rechtmäßig, darauf eine solche Steuer zu erheben. Bei Übernachtungen, die beruflich zwingend erforderlich sind, sei diese Voraussetzung jedoch nicht gegeben, fügte der Richter hinzu. Solche Übernachtungen dienten nicht der Verwendung, sondern der Erzielung von Einkommen und unterlägen deshalb nicht der Aufwandbesteuerung.

Satzungen in Trier und Bingen am Rhein vollständig unwirksam

Der neunte Senat erklärte die Satzungen von Trier und Bingen am Rhein nicht nur teilweise, sondern in vollem Umfang für unwirksam, weil sie nicht teilbar seien. Es fehle jegliche Regelung, wie berufsbedingte Übernachtungen von privaten zu unterscheiden seien und wie entsprechende Angaben kontrolliert werden sollten. Das führe zur Ungewissheit über die Voraussetzungen der Besteuerung, die auch nicht für eine Übergangszeit hingenommen werden kann, sagte der Vorsitzende Richter.

Die Hotelbetreiber hatten in ihren Klagen außerdem angeführt, die erhobene Steuer sei der Umsatzsteuer zu ähnlich, die ebenfalls für Hotelübernachtungen verlangt wird, was als Gleichartigkeit bezeichnet wird. Dieser Auffassung schloss sich der neunte Senat nicht an.

Die Bettensteuern wiesen zwar Ähnlichkeiten mit der Umsatzsteuer auf, unterschieden sich jedoch erheblich von ihr. Die Bettensteuern gälten im Unterschied zur Umsatzsteuer nur für erwachsene Hotelgäste und würden nur zeitlich begrenzt und mit einem Pauschalbetrag erhoben. Die schwarz-gelbe Bundesregierung hatte den Umsatzsteuersatz für Hotelübernachtungen zum 1. Januar 2010 von 19 auf 7 Prozent gesenkt.

(APD/dpa)
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