Urteil Hartz-IV-Empfänger darf Erbschaft im Nachtclub ausgeben

Heilbronn · Bezieher von Hartz IV dürfen Geld aus einer Erbschaft auch für Besuche in einem Nachtclub ausgeben. Das entschied ein Gericht in Heilbronn zugunsten der Klage eines Mannes.

Der Mann bezog in der Vergangenheit Hartz-IV-Leistungen, bis er vorübergehend eine Arbeitsstelle fand. Dann erbte er rund 16.000 Euro und bestritt in der Folgezeit allein hiervon seinen Lebensunterhalt. Dabei gab er den Betrag nach eigenen Angaben unter anderem auch für eine Nachtclubtänzerin aus. Nachdem er wieder mittellos war, beantragte der Mann erneut Hartz-IV-Leistungen. Das Jobcenter bewilligte die Unterstützung. Allerdings erließ es später einen Bescheid, in dem ihm vorgeworfen wurde, die Erbschaft ohne wichtigen Grund vermindert zu haben. Deshalb müsse er mit der Rückzahlung der Beträge rechnen, sobald er dazu in der Lage sei.

Der Mann klagte dagegen. Mit Erfolg: Das Jobcenter hat nach Auffassung des Gerichts nicht den Vermögensfreibetrag von knapp 9000 Euro berücksichtigt. Auch falle ins Gewicht, dass er nach der Erbschaft neun Monate lang keine Hartz-IV-Leistungen bezog und seine Ausgaben wie Miete und Krankenversicherung von der Erbschaft bestritt. Das Ausgeben des Schonbetrags könne schon daher nicht sozialwidrig sein. Werden Nachtclub-Besuche aus dem sogenannten Schonvermögen finanziert, müssen Bezieher von Hartz-IV ihre Leistungen nicht zurückzahlen. So urteilte jetzt das Sozialgericht in Heilbronn (Az.: S 9 AS 217/12). Sind sie nach Ausgabe des Schonvermögens wieder mittellos, können sie zudem wieder Sozialleistungen verlangen.

(dpa)
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