Selbst überspitzte Kritik ist noch zulässig Karlsruhe stärkt Meinungsfreiheit gegenüber Behörden

Karlsruhe · Wann wird Kritik an Behörden zu einer unzlässigen Schmähkritik? Solange die Herabsetzung der betreffenden Beamten nicht im Vordergrund steht, ist auch Schmähkritik zulässig - auch wenn diese überzogen und ausfällig ist.

 Am Stammsitz des sanierten Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe (Baden-Württemberg) befindet sich der Sitzungssaal mit der Richterbank gezeigt.

Am Stammsitz des sanierten Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe (Baden-Württemberg) befindet sich der Sitzungssaal mit der Richterbank gezeigt.

Foto: dpa, ude lof

Das Bundesverfassungsgericht hat die Meinungsfreiheit der Bürger gestärkt und selbst überspitzte und ausfällige Kritik etwa an Richtern oder Behörden für grundsätzlich zulässig erklärt. Die Grenze zu einer unzulässigen Schmähung sei erst überschritten, wenn bei der Äußerung "nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung einer Person im Vordergrund steht", entschied das Gericht in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss. (Az. 1 BvR 482/13)

Im Ausgangsfall war der Kläger zu 1600 Euro Geldstrafe verurteilt worden, weil er nach einem verlorenen Prozess Dienstaufsichtsbeschwerde gegen eine Amtsrichterin eingelegt und "gegen das schäbige, rechtswidrige und eines Richters unwürdige Verhalten der Richterin" protestiert hatte. Er meinte, "sie müsse effizient bestraft werden um zu verhindern, dass diese Richterin nicht auf eine schiefe Bahn gerät".

Den Verfassungshütern zufolge sind diese Äußerungen zwar "überzogen und ausfällig" aber noch keine unzulässige Schmähkritik: Dies sei erst der Fall, wenn es bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache geht, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Aus diesem Grund liegt laut Gericht eine Schmähkritik bei Äußerungen zu Fragen, die die Öffentlichkeit wesentlich berühren, "nur ausnahmsweise vor" und dürfte eher auf Privatfehden beschränkt bleiben.

(AFP)
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