Streitpunkt Sicherungsverwahrung: Karlsruhe stellt sich gegen EuGH-Entscheid
zuletzt aktualisiert: 13.07.2010 - 11:35Karlsruhe (RPO). Das Bundesverfassungsgericht hat den Antrag eines in Sicherungsverwahrung sitzenden Sexualstraftäters auf sofortige einstweilige Freilassung abgelehnt. Bis zur endgültigen Entscheidung des Falles wiege das "Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit" schwerer als das Interesse des Klägers an sofortiger Freiheit, begründete das Gericht am Dienstag in Karlsruhe seine Entscheidung.
Die Verfassungshüter verwiesen dazu auf zwei Gutachten, wonach der Mann in Freiheit "mit hoher Wahrscheinlichkeit" wieder schwere Sexualstraftaten wie den sexuellen Missbrauch von Kindern und Vergewaltigung begehen würde. (AZ: 2 BvR 571/10)
Der Straftäter hatte sich mit seiner Klage und dem Eilantrag auf ein seit Mai rechtskräftiges Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg berufen. Darin war Deutschland wegen der nachträglichen Verlängerung der Sicherungsverwahrung eines anderen Gewaltverbrechers verurteilt worden. Die dortigen Richter erklärten die Sicherungsverwahrung in einem normalen Gefängnis zu einer "Strafe". Eine nachträgliche Verlängerung dieser Verwahrung sei wegen des Verbots rückwirkender Strafen aber unzulässig. Der Sexualmörder musste deshalb am 12. Mai aus dem Gefängnis entlassen werden.
Das Bundesverfassungsgericht will nun anhand des aktuellen und weiteren Fällen prüfen, ob dieses Straßburger Urteil nur für die rückwirkende Verlängerung von Sicherungsverwahrung für bundesweit etwa 70 Fälle bindend ist, oder ob sie auch Auswirkungen auf 130 weitere indirekt Betroffene hat.
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