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Bundessozialgericht: Kein Extra-Geld für Hartz-IV-Kinder

zuletzt aktualisiert: 23.03.2010 - 13:27

Kassel (RPO). Rückschlag für Hartz-IV-Familien mit Kindern: Der Nachwuchs hat in Wachstumsphasen keinen Anspruch auf Sonderbedarf für Kleidung. Die Kosten hierfür sind nach Ansicht des Bundessozialgerichts durch die Regelleistungen gedeckt. Mittelfristig besteht jedoch Hoffnung.

 Foto: ddp, ddp
Foto: ddp, ddp

Die fünfköpfige Familie aus Recklinghausen hatte sich 2006 hilfesuchend an ihre für das Arbeitslosengeld II zuständige Arbeitsgemeinschaft (Arge) gewandt: Zwei der drei Kinder seien schon wieder aus ihren Kleidungsgrößen herausgewachsen. Die für Ersatz nötigen 448 Euro könne die Familie von den Regelleistungen nicht aufbringen. Auch bei einer krankheitsbedingten Gewichtszunahme könnten Betroffene eine neue Kleidungs-"Erstausstattung" bekommen, argumentierte die Familie. "Das muss dann auch für einen wachstumsbedingten Bedarf gelten", sagte der Anwalt der Familie, Peter Frings.

Die Kasseler Richter bestätigten jedoch die vorherigen Urteile - allerdings nicht ganz ohne Vorbehalte. Grundsätzlich liege die Sache hier anders, urteilte das BSG. Das Wachstum der Kinder sei völlig normal. Eine "Erstausstattung" komme daher ebenso wenig in Betracht wie eine "Härte" nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Diese setze ebenfalls eine vom Üblichen abweichende Sondersituation voraus. Eine ungewöhnliche "Härte" sei das Wachstum von Kindern jedoch nicht. Die für Kinder notwendige Kleidung sei daher über den Regelsatz abzudecken.

Die derzeitigen Vorschriften seien zwar nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Januar rechtlich nicht haltbar. Karlsruhe habe aber eine Änderung der Gesetze erst ab 2011 gefordert. In diesem Zusammenhang dürften die Regelsätze für Kinder geändert werden. "Bis zu diesem Zeitpunkt sind die für Kinder geltenden Leistungen weiter maßgebend."

"Das ist etwas unbefriedigend, weil wir einen rechtswidrigen Zustand auf den Rücken der Kläger austragen", sagte der Vorsitzende Richter Peter Udsching. Damit bestätigte der 14. Senat die bisherigen gesetzlichen Regelungen.

(Aktenzeichen B 14 AS 81/08 R)

Quelle: apd/AFP/csr/ndi

 
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