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Folter-Klage gegen Deutschland: Kindsmörder Gäfgen erringt Teilerfolg

zuletzt aktualisiert: 01.06.2010 - 14:42

Straßburg (RPO). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat dem verurteilten Kindermörder Magnus Gäfgen mit seiner Klage gegen eine Folterandrohung teilweise Recht gegeben. Die Straßburger Richter verurteilten Deutschland wegen Verstoßes gegen das Folterverbot. Der Prozess gegen ihn wird aber nicht neu aufgerollt.

Der 35-Jährige erzielte jedoch mit seiner Folterbeschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland am Dienstag vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg einen Teilerfolg. Die 17 Richter der Großen Kammer kamen zu dem Schluss, dass die Gewaltandrohung im Polizeiverhör gegen das Folterverbot der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen und Deutschland nicht angemessen auf den Ernst der Lage regiert habe.

Gleichwohl habe Gäfgen ein faires Verfahren gehabt, urteilten die Richter. Der 35-Jährige habe daher keine Grundlage dafür, die Wiederaufnahme seines Strafverfahrens zu beantragten, hieß es.

Magnus Gäfgen bezeichnete sich am Freitag vor Gericht erstmals als Mörder. Foto: RPO

Der ehemalige Jurastudent hatte Ende September 2002 den elfjährigen Bankierssohn Jakob von Metzler in Frankfurt entführt und ermordet. Die Polizei wähnte den Jungen noch am Leben und drohte Gäfgen mit Gewalt, um das Versteck des Kindes zu erfahren. Daraufhin führte der junge Mann die Beamten zur Leiche.

Der Richter des Frankfurter Landgerichts machte zu Beginn des anschließenden Mordprozesses damals klar, dass das erzwungene Geständnis in der gesamten Verhandlung nicht verwertet werde. Er verurteilte den Mörder 2003 zu lebenslanger Haft und stellte außerdem die besondere Schwere der Schuld fest, sodass eine vorzeitige Haftentlassung nach 15 Jahren ausgeschlossen ist. Seither klagt sich Gäfgen durch alle Instanzen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte Gäfgens Folterklage gegen Deutschland 2008 in erster Instanz zurückgewiesen. Die Richter waren der Ansicht, dass zwar ein Verstoß gegen Artikel 3 stattgefunden habe, der Staat aber seiner Verpflichtung nachgekommen sei. In diesem Punkt kam die Große Kammer nun zu einem anderen Ergebnis.

Die Richter verwiesen darauf, dass bei dem Prozess die Polizeibeamten nur zu sehr geringen Geldstrafen auf Bewährung verurteilt worden seien. Ihrer Ansicht nach fehlte dadurch der "notwendige Abschreckungseffekt". Zudem hoben sie hervor, dass noch immer nicht über eine Entschädigung für Gäfgen entschieden sei.

Quelle: AFP/KNA/csr

 
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